Der Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR wird seit 2002 nur noch für volljährige Kinder gewährt. Diese Altersgrenze ist zumindest bis 2006 verfassungsgemäß und auch dann zu beachten, wenn das Kind aufgrund einer Hochbegabung bereits vor dem 18. Geburtstag mit einem auswärtigen Studium beginnt. Die Altersgrenze stellt nämlich eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung dar. Aufgrund der mittlerweile umfassend eingeführten Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur könnte ab 2007 etwas anderes gelten.
FG Köln 18.3.09, 7 K 2854/08,