Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind über ein Jahr hinaus gestundete private Forderungen in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen, selbst wenn die Beteiligten keine Zinszahlungen vereinbaren oder sogar ausdrücklich ausschließen.
Diese Zuordnung wird auf § 12 Abs. 3 BewG gestützt.
FG Münster 6.4.09, 12 V 446/09 E, 3 K 2849/06 Erb, Revision unter II R 22/09
FG Düsseldorf 14.12.06, 15 K 2811/05 E, Revision unter VIII R 35/07; 12.10.05, 7 K 6939/04 E, Revision unter X R 38/06
BFH 26.6.96, VIII R 67/95; 30.11.05, I R 110/04, BStBl II 07, 251
Die Forderung wird dann in einen abgezinsten niedrigeren Barwert und einen Ertragsanteil gesplittet. Nach einem aktuellen Beschluss des FG Münster ist es aber ernstlich zweifelhaft, ob eine solche Forderung beim Anspruchsinhaber zu Kapitaleinkünften führt. Eine zinslos über mehr als ein Jahr gestundete Forderung muss danach nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar die Zugewinngemeinschaft beendet. Der Mann sollte seiner Ehefrau innerhalb von fünf Jahren einen Ausgleichsbetrag von 300.000 EUR zahlen, nach ausdrücklicher Vereinbarung zinslos. Aufgrund der bisherigen Praxis der Aufteilung waren hierin rund 72.000 EUR Kapitaleinnahmen enthalten.
Steuertipp:
Gegen den Beschluss wurde die Beschwerde zugelassen. Zum gleichen Sachverhalt sind bereits Revisionen beim BFH anhängig. Hierbei geht es um die zinslose Abfindung einer erbrechtlichen Position, eines Pflichtteilsanspruchs sowie einer Kaufpreisforderung. Betroffene sollten ihre Fälle über ein ruhendes Verfahren offenhalten. Zu beachten ist, dass der Zinsanteil bis zu einer anders lautenden Entscheidung auch 2009 in der Veranlagung erfasst werden muss, da zuvor keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.