In für UNTERNEHMER

Ab 2009 müssen Tagepflegepersonen ihre Einnahmen nach § 18 EStG auch dann versteuern, wenn sie die Gelder über die Kommune oder das Jugendamt erhalten . Das BMF hat nun weitere Details zur Neuregelung geklärt:

BMF 20.5.09, IV C 6 – S 2246/07/10002; 17.12.07, IV C 3 – S 2342/07/0001, BStBl I 08, 17; 17.12.08, IV C 3 – S 2342/07/0001, BStBl I 09, 15


Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und bei Zahlung durch private oder öffentliche Auftraggeber an. Dabei sind die Steuerfreistellung für Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG oder für öffentliche Mittel zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht anwendbar.
Betreut die Tagespflegeperson das Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Eltern, liegt ein Arbeitnehmerverhältnis vor. In diesem Fall kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für vor 2009 erbrachte Betreuungsleistungen zur Anwendung – unabhängig vom Zufluss der Zahlung.
Im Rahmen des § 18 EStG darf aus Vereinfachungsgründen eine Betriebsausgabenpauschale von 300 EUR pro Kind und Monat abgezogen werden. Diesem Betrag liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde. Bei Abweichungen muss die Pauschale zeitanteilig gekürzt werden. Das Schreiben gibt die Berechnungsformel vor.
Ist die Tagesmutter aufgrund von Urlaub, Krankheit, Fortbildung oder anderen Ereignissen an ihrer Tätigkeit gehindert, wird die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen, wenn das Betreuungsgeld insoweit weiter gezahlt wird.
Findet die Betreuung im Haushalt der Eltern oder in kostenlos zur Verfügung gestellten Räumen statt, wird keine Pauschale gewährt.