Nutzt der Unternehmer ein Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Nachdem der BFH dies bereits für die Anwendung vor der Seeling-Rechtsprechung des EuGH entschieden hatte , überträgt er dieses Ergebnis unverändert auch auf die Zeit ab dem 1.4.1999.
BFH 11.3.09, XI R 69/07, DStR 09, 902, 8.10.08, XI R 58/07, BFH/NV 09, 519
EuGH 23.4.09, C-460/07, DStR 09, 903
Die teilweise Nutzung zu privaten Wohnzwecken begründet keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Nutzung steuerfrei sind. Dann führt auch die private Verwendung nicht zu einem besteuerten Umsatz. Denn die unentgeltliche Nutzung eines unternehmerischen Gegenstands für den privaten Bedarf führt nach § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG nur dann zu einem besteuerten Umsatz, wenn der Gegenstand bei Erwerb oder Herstellung wegen der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Umsätze aus der unternehmerischen Verwendung – wie im Streitfall – steuerfrei sind.
Steuertipp: In diesem Zusammenhang hat der EuGH aktuell festgestellt, dass die Liquiditätsvorteile durch die Seeling-Rechtsprechung nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Situationen von Unternehmern und Nichtunternehmern unterscheiden sich nämlich gravierend und der sofortige Vorsteuerabzug auf die gesamten Aufwendungen hat nicht den Charakter einer Beihilfe.