Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer Auffassung fest, dass die unentgeltliche Übertragung von atypischen Unterbeteiligungen oder atypisch stillen Beteiligungen kein begünstigtes Vermögen des § 13a ErbStG sei. Somit können die erbschaftsteuerlichen Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen nach altem und neuem Recht in allen offenen Fällen verwendet werden. Angesprochen sind „atypisch“ stille Gesellschaften und Unterbeteiligungen, also Fälle, in denen der Stille oder Unterbeteiligte Mitunternehmer ist.
FinMin Baden-Württemberg 9.4.09, 3 – S 3806/51