In für UNTERNEHMER

Ein vom FG Baden-Württemberg entschiedener Fall dokumentiert die in der Praxis immer wieder aufkommenden Abgrenzungsprobleme zwischen privat und beruflich veranlassten Veranstaltungen. Nach dem aktuellen Urteil ist der Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben ausgeschlossen, wenn Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei an einer Gruppenreise teilnehmen, deren Programm nicht auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten ist und die Route an beliebte touristische Ziele führt.
FG Baden-Württemberg 12.3.09, 3 K 255/07, BFH 7.10.08 I B 37/07, BFH/NV 09, 216; 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06; 19.12.05, VI R 63/01, BFH/NV 06, 728


Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung vom Fachverband organisiert wurde und der Umsatz eines einzigen durchschnittlichen Mandates, das durch die Teilnahme an der Reise gewonnen werden konnte, die Kosten übersteigt, die für die Reise aufgewendet werden müssten. Der Abzug setzt nach der BFH-Rechtsprechung nämlich voraus, dass eine Reise nahezu ausschließlich der betrieblichen Sphäre zuzuordnen oder eine objektive Trennung der Aufwendungen nach der Veranlassung möglich ist.
Im Urteilsfall rekrutierte sich der homogene Teilnehmerkreis einer Asienreise zwar aus Selbstständigen einer bestimmten Region und die Reise stand unter der Leitung einer fachlichen Organisation. Allerdings waren Reiseprogramm und -route nur von allgemeinem Interesse. Die angebotenen verschiedenen Rundfahrten und Ausflüge waren eindeutige Indizien für den privaten Charakter, weil sie zugleich der Erholung und der allgemeinen Bildung dienten. Das lässt sich vom ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interesse nicht nach objektiven Maßstäben trennen.
Soweit die Reise der Werbung neuer Mandate dient, stellt das zweifellos ein erhebliches betriebliches Interesse dar. Nach Ansicht des FG sind aber daneben die Grundsätze des BFH zur betrieblichen Veranlassung von Auslandsgruppenreisen zu beachten. Sonst wäre der Betriebsausgabenabzug uferlos und er ließe sich auch problemlos bei Kosten für die Mitgliedschaft im Golfclub, Konzertbesuche, Jagden oder Geburtstagsfeiern der Gesellschafter rechtfertigen, wenn daran nur potenzielle Mandanten oder Geschäftspartner teilnehmen würden. Dadurch könnten Selbstständige durch entsprechende Auswahl des Teilnehmerkreises die Kosten ihrer privaten Lebensführung weitgehend in den betrieblichen Bereich verlagern, weil letztlich jede Veranstaltung oder Reise zu Geschäftsanbahnungen oder -abschlüssen führen kann. Genau diese Verbindung von beruflichen und privaten Erwägungen schließt § 12 EStG aber aus.
Zudem gibt es keinen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstab, nach dem die Aufteilung der Kosten in einen auf Mandantenwerbung entfallenden Betrag und einen privat veranlassten Teil vorgenommen werden kann.
Steuertipp: Der BFH hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass vom Arbeitgeber getragene beruflich und privat veranlasste Auf-wendungen beim Arbeitnehmer nicht zwingend in voller Höhe zum Ar-beitslohn führen und eine Aufteilung gemischter Aufwendungen im Be-reich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben entgegen dem Verbot des § 12 EStG auch möglich sein müsste. Dies gilt aber nur, wenn ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht oder ein Aufwand einen konkreten dienstlichen Bezug aufweist.
Diese Grundsatzfrage liegt derzeit dem Großen Senat zur Entscheidung vor. Der Vorlagebeschluss bezieht sich aber nur auf Aufwendungen für Reisen, die in zeitlicher Hinsicht zumindest zum Teil eindeutig dem beruflichen oder betrieblichen Bereich zugeordnet werden können. Das lässt sich nicht auf Veranstaltungen übertragen, die – wie im Urteilsfall – lediglich in ihrer Gesamtheit einen geschäftlichen Bezug aufweisen, aber keine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben ermöglichen.