Der gemeine Wert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vorrangig aus stichtagsnahen Verkäufen abzuleiten. Hierbei ist nach einem aktuellen Urteil des BFH ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen für die Minderung objektiv vorhanden waren und die Kaufpreisminderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist. Maßgebend ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 BewG der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt wurde. Dabei bleiben grundsätzlich Verkäufe nach dem Stichtag außer Betracht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vertragsabschluss kurz nach dem Bewertungsstichtag stattfindet und die Einigung über den Kaufpreis bereits vorher erfolgt war.
BFH 22.1.09, II R 43/07, DStR 09, 967, 16.5.03, II B 50/02, BFH/NV 03, 1150
Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen ist jedoch eine vollzogene Kaufpreisminderung zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht auf den Erkenntnisstand des Erwerbers an. Entscheidend ist, dass am Bewertungsstichtag ein Minderungsgrund vorhanden war. Der Erwerber trägt die Feststellungslast für ein Minderungsrecht sowie den tatsächlichen Vollzug. Soweit dieser Nachweis nicht gelingt, bleibt es bei dem vereinbarten Kaufpreis.
Steuertipps: Auch im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes sind Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Dies spielt nunmehr eine größere Rolle, da alternativ nicht mehr das Stuttgarter Verfahren, sondern die in der Regel ungünstigere Ermittlung der Ertragsaussichten zugrunde gelegt wird. Da als Untergrenze der gemeine Wert aller Wirtschaftsgüter gilt, lässt sich diese Schwelle nur durch tatsächliche Verkäufe unterbieten.