Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasingfahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen, so die Auffassung des BFH in einem aktuellen Urteil.
BFH 20.3.13, XI R 6/11,
BFH 17.12.09, V R 1/09, BFH/NV 10, 1869; 18.11.10, XI B 28/10, BFH/NV 11, 204
BGH 18.5.11, VIII ZR 260/10, HFR 11, 1156; 14.11.12, VIII ZR 22/12, DB 12, 2865
EuGH 21.3.02, C-174/00 BFH/NV Beilage 02, 95; 18.7.07, C-277/05, BFH/NV 07, 424
Nach den Ausführungen des BFH sind echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen kein Entgelt, da die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, sondern der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
Sachverhalt
Im Urteilsfall mussten Kunden Geschäftsfahrzeuge nach Vertragsablauf in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand und frei von Schäden zurückgeben. Normale Verschleißspuren galten nicht als Schäden.
Entsprach das Auto bei Rückgabe nicht dem vereinbarten Zustand, musste der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Minderwertausgleich an den Geber leisten.
Entscheidung
Der leasingtypische Minderwertausgleich ist nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es fehlt nach Auffassung des BFH der für einen umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.
Dem vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich steht objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber. Er schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung. Vielmehr leistet er Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in der nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Damit folgt der BFH der Rechtsprechung des BGH. Dieser hatte bereits entschieden, dass ein Minderwertausgleich ohne Umsatzsteuer zu berechnen ist. Der abweichenden Verwaltungsauffassung in „Abschn. 1.3 Abs. 17 UStAE“:http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2010-12-31-UStAE-konsolidierte-Fassung-Stand-31-12-2010.pdf?__blob=publicationFile&v=5 folgt der BFH nicht.
Hinweis?
Die Finanzverwaltung wird ihre abweichende Rechtsauffassung wohl aufgeben müssen.
Der BFH wendet zwar die Rechtsprechung des BGH zum Leasingvertrag mit entsprechenden vertraglichen Erfüllungspflichten an, weist aber darauf hin, dass die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom EU-Recht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zu beantworten ist.
Nach der EuGH-Rechtsprechung muss zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen und im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.
Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Zahlung richtet. Echte Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt.