Nach der im Jahr 2011 geänderten BFH-Rechtsprechung erwachsen angemessene Zivilprozesskosten zwangsläufig, wenn das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das BFH-Urteil wurde mit einem Nichtanwendungserlass belegt, da nach vorheriger Sichtweise Zivilprozesskosten regelmäßig nicht zwangsläufig entstanden.
Beim BFH sind derzeit hierzu wieder eine Reihe neuer Revisionen anhängig. Dabei bekräftigen einige FG die BFH-Einschätzung, während andere wiederum der geänderten Rechtsprechung eher kritisch gegenüberstehen.
OFD Nordrhein-Westfalen 16.7.13, Kurzinfo ESt 2/2013
Revisionen unter VI R 47/13, IX R 5/12, VI R 9/13; VI R 70/12; VI R 5/13; VI R 69/12; VI R 65/12; VI R 74/12, VI R 14/13; X R 34/12; VI R 66/12; X R 23/12
Klagen: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12
BFH 12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015
BMF 20.12.11, IV C 4 – S 2284/07/0031: 002, BStBl I 11, 1286
Gesetzliche Änderung ab 2013
Über das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz sind Zivilprozesskosten ab 2013 nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Eine Ausnahme bei Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits gibt es nur, wenn der Betroffene anderenfalls Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Berücksichtigung von Prozesskosten vor 2013
Die OFD Nordrhein-Westfalen weist jetzt darauf hin, dass die neue Fassung des § 33 EStG erst ab 2013 gilt, sodass es für Zeiträume bis 2012 bei der bisherigen Rechtslage bleibt und insbesondere das Urteil des BFH weiterhin nicht anzuwenden ist.
Da zurzeit beim BFH viele Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten anhängig sind, lässt die Verwaltung die Einsprüche kraft Gesetzes ruhen.