Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Eheleuten setzt voraus, dass die Leistung entweder durch festgelegte Arbeitszeiten geregelt oder durch entsprechende Stundenaufzeichnungen nachgewiesen wird.
FG Düsseldorf 16.11.12, 9 K 2351/12 E,
BFH 27.11.78, GrS 8/77; 27.11.89, GrS 1/88, BStBl II 90, 160
Sachverhalt
Im entschiedenen Fall wurde die Ehefrau eines Arztes von zu Hause aus je nach Bedarf und Arbeitsanfall für verwaltungstechnische Arbeiten der Praxis aktiv. Die Monatsarbeitszeit war auf 45 Stunden festgelegt, konnte jedoch im Bedarfsfall frei gestaltet werden.
Entscheidung
Derartige Bestimmungen sind nicht fremdüblich, weil tatsächlich festgelegte Arbeitszeiten oder zumindest der Nachweis durchgeführter Arbeiten anhand von Stundenzetteln fehlen. Die Frau kann daheim ohne Kontrolle arbeiten. Unter Fremden wird so etwas in der Regel anhand von Aufzeichnungen vertraglich konkret bestimmt. Die Mitwirkung bei bestimmten Vorgängen lässt den Umfang der Arbeit nicht erkennen.
Im Klartext heißt dies: Wird keine Auflistung über die geleisteten Stunden erstellt, reicht eine Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit nicht aus.
Mit diesem Tenor verweist das FG Düsseldorf auf die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung, wonach ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart, tatsächlich durchgeführt und inhaltlich sowohl in der Vereinbarung als auch der Durchführung bei Verträgen unter Fremden üblich sein muss.
Praxishinweis:
Bei Verträgen zwischen Dritten wird gewöhnlich festgelegt, an welchen Tagen und Stunden der Angestellte zu arbeiten hat. Dabei ist es unüblich, dass der Angestellte lediglich zu einer bestimmten wöchentlichen oder monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichtet wird. Wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten ist, liegt dann in der Entscheidung des Arbeitnehmers. Kommt das – wie auch unter Fremden – ausnahmsweise vor, ist die Arbeitsleistung zu belegen.