Das FG Hamburg hält die 2011 eingeführte Brennelementsteuer für verfassungswidrig und hat den Fall dem BVerfG vorgelegt.
Nach Auffassung des FG verstößt das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegen die Verfassung, weil für Verbrauchssteuern nicht allein der Bund zuständig ist.
FG Hamburg 29.1.13, 4 K 270/11
FG Hamburg 16.9.11, 4 V 133/11
BFH 9.3.12, VII B 171/11, BStBl II 12, 418; 1.4.10, II B 168/09, BStBl II, 558
FG München 4.10.11, 14 V 2155/11, DStRE 12, 48
FG Baden-Württemberg 11.1.12, 11 V 4024/11
Der hatte zur Sanierung des Bundeshaushaltes die Steuer auf die Verwendung von den Kernbrennstoffen Uran sowie Plutonium eingeführt, die zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird. Sie wird durch die Hauptzollämter von den Atomkonzernen und Kernkraftwerksbetreibern als Steuerschuldner erhoben.
Aufgrund erheblicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gewährte das FG Hamburg bereits zuvor vorläufigen Rechtsschutz, der vom BFH wieder aufgehoben wurde.
Hiernach kommt dem vorläufigen Rechtsschutz kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug zu. Das FG München hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und daran, ob es sich tatsächlich um eine Verbrauchsteuer handelt und deshalb der Bund über die erforderliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. Eine Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast auf den End- oder Letztverbraucher angelegt, was bei der Kernbrennstoffsteuer nicht erfüllt ist.
Das FG Baden-Württemberg hingegen gewährte keine AdV, weil die Vorschriften des KernbrStG sowohl mit dem GG als auch mit Unionsrecht in Einklang stehen. Kernbrennstoffe sind untypische aber taugliche Gegenstände einer Verbrauchsteuer und kein Rechtssatz gebietet zwingend die Abwälzung der Steuer an den Verbraucher.
In Hinsicht auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift setzt dies für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wie der Aussetzung der Vollziehung noch ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus. Bei der Prüfung, ob ein solcher besonderer Wunsch besteht, wird dieser mit den dagegen sprechenden öffentlichen Belangen abgewogen. Dabei kommt es einerseits maßgeblich auf die Bedeutung und die Schwere sowie andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und einer geordneten Haushaltsführung an.
Eine AdV der Kernbrennstoffsteuer würde übrigens zu Mindereinnahmen im Bereich der Ertragsteuern in Höhe von 1,4 Mrd. EUR dem Wunsch der Stromkonzerne gegenüber stehen, da insoweit zum Teil auch die Länderhaushalte betroffen sind. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ist in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung des BFH höher zu gewichten als das Individualinteresse des Antragstellers.