Nach der im BMF-Anwendungserlass aus 2010 vertretenen Ansicht der Verwaltung werden laufende Leistungen wie Treppenhaus-Reinigung, Gartenpflege oder Hausmeistertätigkeiten im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt.
Einmaliger Aufwand wie der für Handwerker dagegen soll erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung beachtet werden und bei Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage erst mit Abfluss aus der Rücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.
Der Wohnungseigentümer darf aber auch die gesamten Aufwendungen in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
FG Baden-Württemberg 20.11.12, 11 K 838/10,
BMF-Anwendungserlass 15.2.10, IV C 4 – S 2296-b/07/0003, BStBl I 10, 140, Rn. 41 -43
Die Regelung im BMF-Schreiben stellt eine Billigkeitsregelung dar, die Steuerpflichtige vor Nachteilen schützen soll, die ansonsten wegen fehlender Änderbarkeit bereits ergangener Steuerbescheide drohen könnten.
Einem Mieter oder Wohnungsbesitzer, der sich auf das Abflussprinzip beruft, kann die Anerkennung mit dem Hinweis auf diese Billigkeitsregel jedoch nicht verwehrt werden.
Nach dem Urteil ist es als Wahlrecht zu verstehen und Steuerpflichtige können hiernach die Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder der Jahresabrechnung insgesamt geltend machen. Es wäre ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 EStG, Handwerkerleistungen vom Abflussprinzip auszunehmen.
Praxishinweise
Für Wohnungsbesitzer oder Mieter ist das Wahlrecht etwa dann von Bedeutung, wenn sie durch mehrere Jahresabrechnungen in einem Veranlagungszeitraum über die Höchstgrenze des § 35a EStG von 1.200 EUR kommen und dann besser die Summe aufteilen.
Die Finanzverwaltung verhält sich nach Ansicht des FG zudem widersprüchlich, wenn sie die Steuerermäßigung für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen – anders als für einmalige Leistungen eines Handwerkers – bereits im Jahr der geleisteten Vorauszahlungen gewährt, obwohl auch die sich von Jahr zu Jahr ändern können.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil sich die Berücksichtigung der Steuerermäßigung eindeutig aus dem in § 11 Abs. 2 EStG geregelten Abflussprinzip ergibt.
Sofern Aufwand über mehrere Jahre nachträglich verteilt werden soll, liegen laut FG im Ergebnis die Änderungsvoraussetzungen des § 173 wegen neuer Tatsachen ohne grobes Verschulden vor.