Besitzer sowie Mieter eines Hauses oder einer Eigentumswohnung oder Heimbewohner können gleichermaßen Kosten für Handwerker, Haushaltsdienstleistungen oder Mini-Jobs bis zu 5.710 EUR im Jahr von der Steuerschuld absetzen.
Dies gilt sogar für Ferien- und Zweitwohnungen oder Altenheime im EU-Ausland.
Aktuelle Urteile des FG Baden-Württemberg äußern sich zu Mahlzeiten im Wohnstift und Handwerkerleistungen bei Eigentumswohnungen.
FG Baden-Württemberg 12.9.12, 3 K 3887/11
FG Baden-Württemberg 8.3.12, 6 K 4420/11, EFG 12, 1266
Unterschiedliche Einschätzungen bei Mahlzeiten im Wohnstift
Das FG Baden-Württemberg kommt in zwei Urteilen zu verschiedenen Ergebnissen beim Essen in Alten- und Pflegeheimen. Die Bewohner können dort einen Haushalt innehaben.
Strittig ist, ob Zubereitung und Servieren der Speisen noch in ihrem Haushalt erfolgen. Grundsätzlich begünstigt sind Maßnahmen, die im räumlichen Haushaltsbereich erbracht werden. Dies beinhaltet auch Grundstücke.
Ausgehend davon hält der 3. Senat die Mahlzeiten im Speisesaal des Wohnstifts für begünstigt, weil das Servieren auf Gemeinschaftsflächen erfolgt, die dem Bewohner mit zuzurechnen sind. Auch in Hinsicht auf die Zubereitung des Essens in der Küche liegt eine Dienstleistung im Haushalt vor, wenn laut Vertrag Anspruch darauf besteht, dass es in der hauseigenen Küche zubereitet wird. Damit wird die Küche zum Teil der Wohnanlage, da die Dienstleistung in räumlicher Nähe zum Appartement auf demselben Grundstück erbracht wird.
Der 6. Senat des FG Baden-Württemberg sieht indessen in der Zubereitung und dem Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift keine haushaltsnahe Dienstleistung.
Die Anerkennung scheitert nach seiner Auffassung daran, dass die Leistung gerade nicht im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht wird. Dazu gehören bei Bewohnern eines Wohnstifts zwar neben den eigenen Räumen auch alle gemeinschaftlich genutzten Flächen wie Garten und Gemeinschaftsräume. Die Mahlzeiten wie das Mittagessen werden aber in Räumen zubereitet und serviert, die gerade nicht den Gemeinschaftsräumen zuzurechnen sind.
Bewohnern ist der Zutritt zur Küche grundsätzlich verboten und der Speisesaal kann nur zu den Essenszeiten aufgesucht werden. Daher sind diese Bereiche dem Betreiber des Wohnstifts zuzurechnen.