In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Das Niedersächsische FG tritt der BFH-Auffassung mit einer aktuellen Entscheidung entgegen und unterstellt zur Anerkennung mehrjähriger Verluste aus der Privatvermietung einer Ferienwohnung die Überschusserzielungsabsicht, obwohl eine geringe Selbstnutzung von drei Wochen im Jahr vorbehalten war.
Insoweit darf das FA keine Prognoserechnung über 30 Jahre anfordern und bei negativem Ergebnis keine Werbungskostenüberschüsse streichen. Das FG hält die Überprüfung der Überschusserzielungsabsicht, die grundsätzlich nur entbehrlich ist, wenn ausschließlich eine Vermietung an wechselnde Feriengäste erfolgt und das Domizil in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, auch bei einer nur geringfügigen Eigenbelegung für nicht geboten.
FG Niedersachsen 7.3.12, 9 K 180/09,
FG Köln 30.6.11, 10 K 4965/07, EFG 11, 1882, Revision unter IX R 26/11

Der langjährigen BFH-Rechtsprechung zu Ferienhäusern ist nach Meinung des FG nicht zu folgen, wenn eine Wohnung nur an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst genutzt oder die Eigenbelegung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt wird. Dann besteht jedenfalls kein Anlass, an der Überschusserzielungsabsicht eines Vermieters zu zweifeln. Das gilt vor allem, wenn die tatsächliche Belegungsdauer die ortsüblichen Vermietungstage am Ferienort erreicht oder sogar übertrifft. Nur auf diese Weise kann eine Gleichbehandlung zwischen der Vermietung in Eigenregie und über einen eingeschalteten Vermittler erreicht werden.
Steuer-Tipp:
Das FG Köln hatte mit ähnlicher Begründung eine vorbehaltene 4-wöchige Selbstnutzungszeit als unschädlich angesehen. Der steuerlich unbeachtlichen Selbstnutzung trägt das FG Köln insoweit Rechnung, als die entstandenen Verluste insgesamt zeitanteilig zu kürzen sind. Das FG Niedersachsen hingegen kürzt die Gesamtaufwendungen zeitanteilig im Verhältnis der vorbehaltenen Selbstnutzungs- zu den Gesamttagen.