Darf ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu betrieblichen Zwecken genutzt werden, ist es bilanziell wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln und die selbst getragenen Herstellungskosten sind laut BFH nach den für Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Dabei ist irrelevant, ob die Nutzung auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Verhältnis beruht, dem Nutzenden zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob die Übernahme der Herstellungskosten eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung darstellt.
Quelle:
BFH 25.2.10, IV R 2/07,
BFH 5.6.08, IV R 79/05, BStBl II 09, 15
Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass jemand Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Aufwendungen im betrieblichen Interesse getätigt wurden. Nach dem allen Einkunftsarten zugrunde liegenden Nettoprinzip werden erwerbssichernde Aufwendungen von den steuerpflichtigen Einnahmen abgezogen. Dieser Grundsatz gebietet den Abzug auch dann, wenn diese Kosten auf in fremdem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter erbracht werden. In diesen Fällen werden die Herstellungskosten für das fremde Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands aktiviert und genauso wie die eigene Immobilie über die voraussichtliche tatsächliche Nutzungsdauer abgeschrieben. § 7 Abs. 4
S. 2 EStG stellt ausdrücklich nicht auf die möglicherweise kürzere Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsdauer mit entsprechend höheren AfA-Sätzen ab.
Steuertipp: Die AfA-Berechtigung gilt selbst dann, wenn der Nutzer des fremden Gebäudes nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist oder die Immobilie vom Eigentümer auf einen Dritten übertragen wird, dieser sie aber weiterhin für Zwecke der Einkünfteerzielung nutzen darf.