Nach mehreren BFH-Urteilen zur steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen sind diese lediglich in beschränktem Umfang abzugsfähige Sonderausgaben.
Gegen diese Entscheidungen wurden inzwischen Verfassungsbeschwerden eingelegt.
Hierbei geht es um die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes, wonach die nachgelagerte Besteuerung seit 2005 Renten zunehmend in voller Höhe erfasst, während zuvor geleistete Beiträge nur eingeschränkt als Vorsorgeaufwand abziehbar sind.
BFH 9.12.09, X R 28/07, 18.11.09, X R 34/07; X R 6/08; X R 9/07; X R 45/07; beim BVerfG unter 2 BvR 288/10
Kapitaleinkünfte
Kreditinstitute sollen Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer unabhängig vom Verschulden nicht rückwirkend, sondern materiell-rechtlich erst im laufenden Jahr vornehmen, um aufwendige jahresübergreifende Korrekturen zu vermeiden.
Sparer sollen Fehler auf der Ebene der Banken ab 2009 nur noch dann im Veranlagungsverfahren geltend machen können, wenn eine Bankbescheinigung mit der Bestätigung vorgelegt wird, dass keine Korrektur bei der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde.
Sofern die Bank dem FA geschenkte Wertpapiere oder Depots meldet, soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer (ID) vom Schenker und Beschenkten übermittelt werden. Liegen diese Daten nicht vor, wird der Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandelt.
Der neue § 44 Abs. 2a EStG soll den Freistellungsauftrag um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden kann. Neu erteilte Freistellungsaufträge sind nur dann wirksam, wenn der Sparer darin seine ID angibt. Für bereits vorliegende Aufträge müsste dies bis Ende 2014 nachgeholt werden, anderenfalls würden die Anträgen unwirksam.
Im Rahmen der Datenübermittlung nach § 45d Abs. 1 EStG über ausgezahlte Kapitaleinnahmen ohne Steuereinbehalt soll die Bank die ID des Anlegers ab 2012 mitteilen, um den Finanzbehörden die Überprüfung durch die eindeutige Zuordnung zu erleichtern.
Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich untermauert werden, nach der erhaltene Stückzinsen aus den Jahren nach 2008 auch dann steuerpflichtig sind, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz und damit nicht unter die Abgeltungsteuer fällt.
Weitere geplante Änderungen im EStG
Die Regeln zur Verlustfeststellung in § 10d Abs. 4 EStG sollen ab 2010 geändert werden, weil die BFH-Rechtsprechung der Verwaltungspraxis widerspricht. Bei Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags können dann Besteuerungsgrundlagen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Der Einkommensteuerbescheid wirkt also wie ein Grundlagenbescheid. Eine Ausnahme von dieser Bindungswirkung besteht nur dann, wenn der Einkommensteuerbescheid zwar korrigiert werden könnte, dies aber unterbleibt, weil sich die Höhe der festzusetzenden Steuer nicht ändert. Diese Regelung soll entsprechend auch für den Gewerbeverlust im GewStG gelten.
Im Rahmen vom sogenannten Wohn-Riester soll keine Nachversteuerung des Wohnförderkontos erfolgen, wenn die Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung aufgrund des Todes des Zulageberechtigten eintritt. Zudem sollen die Regeln der Eigenheimrente ab 2010 uneingeschränkt auch für das Dauerwohnrecht gelten. Daher wäre dann auch die Entschuldung eines Dauerwohnrechts zu Beginn der Auszahlungsphase möglich.
Wird bei einer Scheidung die von Eheleuten erworbene Altersvorsorge zwischen ihnen aufgeteilt, soll dies keine schädliche Verwendung darstellen.
Als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung soll der Verkauf von Gebrauchsgütern nicht mehr zu den Spekulationsgeschäften nach
§ 23 EStG zählen. Zudem soll klargestellt werden, dass die ab 2009 entstandenen Verluste aus dem Verkauf von Grundstücken und anderen Wirtschaftsgütern keine Altverluste darstellen. Damit können sie keine Gewinne mindern, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Die Förderung im Rahmen des § 35a EStG soll ab 2011 für Handwerkerleistungen entfallen, für die es öffentliche Mittel für Förderprogramme, zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gibt. Dies gilt derzeit nur für CO2-Gebäudesanierungsprogramme. Sofern allerdings die Förderung nicht in Anspruch genommen wird, bleibt es bei der Steuerermäßigung.
Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen um den Tag der Geburt sowie Begründung oder Auflösung des Familienstands erweitert werden, um einen Steuerklassenwechsel zutreffend durchführen zu können. Zudem sollen einige Übergangsregelungen geschaffen werden. So hat der Arbeitgeber bis zur Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer zur Authentifizierung seine Steuernummer anzugeben, unter welcher er die Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erst 2012 eingeführt werden, es aber bereits 2011 keine Lohnsteuerkarte mehr gibt, müssen Übergangsregelungen im neuen § 52b EStG geschaffen werden.
Ermäßigt zu besteuernde Einkünfte wie Veräußerungsgewinne sollen mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden. Dies wird gesetzlich ab 2009 an den derzeit geltenden Satz von 14 % angepasst.
Auf die Veranlagung von Arbeitnehmern soll trotz Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte verzichtet werden, wenn keine Einkommensteuerschuld entsteht. Dies gilt für alle Arbeitnehmer mit Arbeitslohn bis 10.200 EUR. Für Ehegatten gilt der erhöhte Betrag von 19.400 EUR. Dabei ist es unerheblich, welcher der beiden Partner die Lohneinkünfte erzielt.
Änderungen im UStG
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll ab 2011 auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetall und sonstige Abfallstoffe sowie die Reinigung von Gebäuden, Hausfassaden, Räumen inklusive Inventar und Fenstern erweitert werden. Beim Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen soll jedoch Voraussetzung sein, dass der Unternehmer, an den die Leistung erbracht wird, selbst derartige Leistungen erbringt, damit es zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt.
Über § 15 Abs. 1b UStG soll der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke ab 2011 auf die Verwendung für Zwecke des Unternehmens beschränkt werden. Dafür unterliegt dann die Verwendung des Grundstücks für andere Zwecke nicht mehr der unentgeltlichen Wertabgabe. Sofern sich die Verwendung in den Folgejahren ändert, soll es zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6a UStG kommen. Veräußerung oder Entnahme sollen hingegen bei Verzicht auf die Steuerbefreiung mit der vollen Umsatzsteuer belastet werden, was ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung auslöst. Die bisherige Regelung soll lediglich noch für Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor 2011 fertiggestellt oder angeschafft worden sind, bestehen bleiben. Die Mehrwertsteuer-Richtlinie erlaubt eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs über die Grundstücke hinaus. Davon wird im UStG derzeit noch kein Gebrauch gemacht. Daher sind auch Gegenstände nicht von der Änderung betroffen, die wie beispielsweise Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich keine Gebäudebestandteile darstellen.
Bislang liegt der Ort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen grundsätzlich dort, wo sie erbracht werden. Ab 2011 soll das nur noch gelten, wenn der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Bei Leistungen an Unternehmer richtet sich der Ort der Leistung dann nach dem Sitz des Empfängers.
Nach dem neuen § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG sollen Eintrittskarten an Unternehmer zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und ähnlichen Veranstaltungen an dem Ort besteuert werden, an dem die Veranstaltung stattfindet.
Seit 2010 wird die Abgabe von Speisen und Getränken auf einem Beförderungsmittel am Ort der tatsächlichen Leistung erbracht. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Leistung an einen Unternehmer, soll dieser Tatbestand aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen werden. Steuerschuldner wird dann der leistende Unternehmer.
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb soll es zum Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kommen. Zukünftig soll die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung gelten. Der Erwerber muss den Vorgang dann der Umsatzsteuer unterwerfen.
Änderungen in anderen Gesetzen
Bei Erwerben ab der Gesetzesverkündigung soll die Grenze von 10 %
für Verwaltungsvermögen auch bei Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften gelten, wodurch ein Redaktionsversehen beseitigt wird. Derzeit rettet die Verteilung von Verwaltungsvermögen auf die unteren Ebenen bei der Muttergesellschaft die komplette Steuerfreiheit, wenn die Untergesellschaft einen Verwaltungsvermögensanteil von maximal 50 % ausweist und lediglich die Mutter die 10 %-Grenze einhält.
Durch die Neufassung des § 146 Abs. 2a AO dürfen elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen nicht nur in den EU- oder EWR-Raum, sondern auch in Drittländer verlagert werden. Generell wird auf die bisher geforderte Zustimmung des ausländischen Staates zur Durchführung des Datenzugriffs verzichtet.
Die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage bestimmen sich nach dem zu versteuernden Einkommen, was bis 2008 auch die Kapitaleinkünfte umfasste. Da diese mit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht mehr Bestandteil des zu versteuernden Einkommens sind, bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 bei den maßgebenden Einkommensgrenzen von 20.000 EUR oder 17.900 EUR grundsätzlich außer Betracht. In Fällen, in denen Arbeitnehmer die Besteuerung ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem günstigeren individuellen Steuersatz beantragen, fließen diese Einkünfte in das zu versteuernde Einkommen ein. Dies ist jedoch für die Arbeitnehmer-Sparzulage im Ergebnis regelmäßig ohne Bedeutung, da sich die Günstiger-Prüfung nur auswirkt, wenn das zu versteuernde Einkommen die für die Arbeitnehmer-Sparzulage maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Bei der Festsetzung der Wohnungsbauprämie für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen wird ab 2009 ebenfalls auf den Einbezug der Kapitaleinkünfte verzichtet. Eine mögliche Regelung, nach der im Antrag auf Wohnungsbauprämie Kapitalerträge detailliert abgefragt werden, begegnet datenschutzrechtlichen Bedenken, da die Anträge bei den jeweiligen Bausparkassen, Genossenschaften etc. einzureichen sind.
Die Auszahlung von Kindergeld durch die Familienkassen und den Versorgungskassen im öffentlichen Dienst soll stärker kontrolliert werden, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Daher sollen zur Überprüfung bestimmte Angaben zu Kindern von beiden Kassen an das BZSt gemeldet werden.