Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gerechtfertigt sein, wenn in der Kanzlei durch organisatorische Maßnahmen eine wirksame Posteingangs- und Fristenkontrolle generell sichergestellt ist. Das ist z.B. dann anerkannt, wenn der Rechtsanwalt oder der Steuerberater das Versehen oder die Versäumnisse eines zuverlässigen Kanzleiangestellten nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, weil dieser über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet worden ist. Der Berater kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ohne zu besonderen Überwachungsmaßnahmen verpflichtet zu sein.
Quelle:
BFH 25.11.09, II B 94/09,
BFH 26.2.04, XI R 62/03, BStBl II 04, 564; 11.2.03, VII B 118/02, BFH/NV 03, 801
Für ein tolerierbares Büroversehen muss jedoch nach Auffassung des BFH neben dem Inhalt und den Umständen auch dargelegt werden, dass der angewiesene Mitarbeiter bis dahin zuverlässig im Bereich der Fristenüberwachung gearbeitet hat, worauf die besondere Erfahrung beruht und wie er angewiesen und überwacht wurde. Gibt der Anwalt lediglich an, eine ausgebildete Fachangestellte sei seit einem halben Jahr in der Kanzlei tätig, reicht das nicht aus. Erforderlich sind zumindest die Darlegung der Art und des Umfangs der Tätigkeit im Bereich der Fristenkontrolle und nicht lediglich der Hinweis, die Mitarbeiterin habe bislang keinen Anlass für Beanstandungen hinsichtlich der Bearbeitung des Posteingangs und der Fristeintragung gegeben. Hierdurch ist nicht auszuschließen, dass das vorgekommene Büroversehen auf einem generellen Organisationsfehler in der Kanzlei beruht. Abgesehen davon muss geschildert werden, warum trotz der besonderen Erfahrungen eines Mitarbeiters nicht aufgefallen war, dass die Frist nicht eingehalten wurde, obwohl sie im Fristenkontrollbuch eingetragen war.