Empfänger von Bauleistungen müssen vom Bruttoentgelt einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornehmen, sofern
der Leistungsempfänger ein Unternehmer i.S. des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und
der Leistende bei der Bezahlung keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt und bestimmte Bagatellgrenzen überschritten sind.
Quelle:
OFD Hannover 7.12.09, S 0123 – 3 – StO 142,
Spätestens zehn Tage nach Ablauf des Zahlungsmonats muss die Bauabzugsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt des leistenden Unternehmers abgeführt werden. Sofern sich der Sitz oder die Geschäftsleitung des leistenden Unternehmers im Ausland befindet, ist in Abhängigkeit vom Herkunftsstaat ein anderes Finanzamt bundesweit zentral zuständig. Diesbezüglich hat die OFD Hannover eine aktuelle Aufstellung veröffentlicht.
Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V. mit der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.
Steuertipp Abweichend von der grundsätzlichen bundesweit zentralen Zuständigkeit lässt der AEAO zu § 20a Nr. 2 bei Bauleistungen Ausnahmen zu. Danach kann der Auftraggeber die Bauabzugsteuer beim ortsnahen Finanzamt abführen, wenn das Unternehmen Bauleistungen nur gelegentlich oder von untergeordneter Bedeutung ausführt.