In für ARBEITNEHMER

Studiengebühren für den Besuch einer Hochschule sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, da es sich selbst dann um den üblichen Ausbildungsbedarf handelt, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar sind. Studiengebühren werden zwar nicht vom Ausbildungsfreibetrag in § 33a Abs. 2 EStG erfasst, sind aber in erster Linie durch Kindergeld und -freibetrag abgegolten. Damit ist eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH 17.12.09, VI R 63/08