Eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung bleibt steuerfrei, auch wenn sie zur Sicherung von Policendarlehen diente, der Kredit aber vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Anlegers zurückgeführt wurde. Damit sind die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten. Obwohl die Finanzierungskosten Betriebsausgaben waren, berührten diese die Steuerbefreiung nicht, weil die Ansprüche insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienten.
BFH 6.10.09, VIII R 7/08