Für im Fördergebiet durchgeführte begünstigte Investitionen können Sonderabschreibungen auch dann vorgenommen werden, wenn es sich um Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens handelt.
§ 3 FördG enthält keine ausdrückliche Regelung, ob die begünstigten Baumaßnahmen an Anlage- oder auch Umlaufvermögen vorgenommen werden dürfen.
Quelle:
BFH 16.12.09, IV R 48/07,
FinMin Brandenburg 17.7.96, 34 -S 1988- 2/96, BStBl I 96, 1119
OFD Frankfurt 28.4.98, S 1988 A-37-St II 24, DStR 98, 1306
Zulage: BMF 23.7.09, IV C 3 – InvZ 1015/07/0001, BStBl I 09, 810
Abgrenzung: BFH 23.9.08, I R 47/07, 9.2.06, IV R 15/04, BFH/NV 2006, 1267
Daher kann der Geltungsbereich nach dem Urteil des BFH und entgegen der Verwaltungsauffassung nicht auf Anlagegüter verengt werden, auch wenn beim Umlaufvermögen keine planmäßige AfA möglich ist. Sie unterscheidet sich nicht vom nicht abnutzbaren Grund und Boden.
Einer Sonder-AfA auf Herstellungskosten des Umlaufvermögens stehen auch nicht Grundsätze des Ertragsteuerrechts entgegen. Zwar wird die Sonder-AfA allgemein als Abschreibung bezeichnet. Doch im Gegensatz zu erhöhten Absetzungen als Ersatz für die normale AfA schließen die §§ 6, 7 und 7a EStG keine Sonder-AfA auf Wirtschaftsgüter aus, auf die keine AfA vorgenommen werden kann. Sie hat inhaltlich keinen Bezug zur Wertentwicklung des betreffenden Wirtschaftsguts und erzeugt lediglich als Subvention eine Gewinnminderung.
In § 2 FördG werden ausdrücklich nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Die Förderung für Umlaufvermögen greift daher nur bei Anschaffung, Herstellung, Modernisierungsmaßnahmen und nachträglichen Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Bei der Investitionszulage sind über § 2 Abs. 2 InvZulG ebenfalls Gebäude oder Eigentumswohnungen des Umlaufvermögens begünstigt, sofern sie mindestens fünf Jahre im Betrieb verwendet werden.
Steurtipp: Das Urteil enthält weitere Ausführungen zur Abgrenzung von Anlage- zum Umlaufvermögen mit Verweis auf die entsprechenden Fundstellen. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb sowie seiner Art, der Verwendungsdauer und der Bilanzierung.
Dabei gehören zum Umlaufvermögen zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter. Das gilt bei einem zum Verkauf bestimmten Grundstück auch dann, wenn es bei fehlender Verkaufsmöglichkeit übergangsweise vermietet oder in anderer Weise für den Betrieb genutzt wird. Hierzu gehören zum Zweck der Sanierung erworbene Grundstücke und Gebäude, sofern eine von Anfang an bestehende Absicht der Weiterveräußerung besteht.
Dabei gehört zum Anlagevermögen eine Immobilie, wenn sie von vornherein zur Vermietung oder einer anderen dauerhaften Nutzung durch den Betrieb bestimmt ist und die Vermietung nicht nur dem Zweck dient, das Grundstück anschließend dem Mieter zu verkaufen.