Die Planung, eine Körperschaftsteuerpflicht für Gewinne und Dividenden aus Streubesitzanteilen nach einem neuen § 8b Abs. 4 KStG einzuführen, wurde aus dem Gesetzentwurf wieder gestrichen.
Die Problematik ist aber noch nicht erledigt. Da die Steuerfreiheit des § 8b KStG derzeit nur für inländische Körperschaften gilt und diese Benachteiligung ausländischer Gesellschaften gegen EU-Recht verstößt, wird eine Neuregelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren notwendig sein.
Aus dem Gesetzentwurf wurden ebenfalls sämtliche Änderungspläne zum REIT-Gesetz wieder entfernt. Das bedeutet aber, dass diese Vorhaben in ähnlicher Form wieder aufgenommen oder durch ein eigenes Gesetz umgesetzt werden.
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind noch folgende zusätzliche Maßnahmen in der Diskussion:
Einbeziehung von Factoring und Leasing in das Bankenprivileg des § 19 GewStDV bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung,
Verbesserung der Bedingungen für langfristige Fondssparpläne unter der Abgeltungsteuer zur Stärkung der privaten Altersvorsorge,
Absenkung des pauschalierten Finanzierungsanteils bei Immobilienmieten bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung und
Nachjustierungen aufgrund erster Erfahrungen mit der neuen Zinsschrankenregelung.