In für UNTERNEHMER

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit den Voraussetzungen der Ansparabschreibung (§ 7g EStG a.F.) beschäftigt.
Die folgenden Urteilsgrundsätze sind aber auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag von Bedeutung:
FG Berlin-Brandenburg 20.8.09, 11 K 636/05, BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002

Für mehrere künftige Investitionen müssen jeweils getrennte Rücklagen gebildet werden, der Posten „Umbau des Ladengeschäfts“ reicht nicht aus. Die voraussichtliche Investition muss so genau bezeichnet werden, dass anschließend festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Maßnahme derjenigen entspricht, für die eine Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich.
Mietereinbauten sind nur begünstigt, wenn es sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile handelt. Ansonsten liegen unbewegliche Wirtschaftsgüter vor, für die es keine Förderung nach § 7g EStG gibt. Die Abgrenzung richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über wesentliche Gebäude- und Scheinbestandteile. Sowohl Elektro- und Heizungsinstallationen als auch Fußbodenbeläge sind danach keine Betriebsvorrichtungen, da sie nicht unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dienen. Ausnahmen gelten nur für Wirtschaftsgüter mit besonderen Kriterien, die speziell auf die betrieblichen Bedürfnisse ausgerichtet sind.
Wird die Investition, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde, nicht durchgeführt, kann sie nicht durch eine andere Investition ersetzt werden. Zwischen Rücklagenbildung und Investition muss nämlich ein Finanzierungszusammenhang bestehen.