Zwei FG-Entscheidungen thematisieren den Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, wobei in beiden Urteilen die Rechtslage vor dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden war.
Quelle:
Mieteinkünfte: FG Münster 18.6.09, 10 K 645/08 E,
Arzt: FG Köln 20.8.09, 10 K 681/06,
BFH 27.3.09, VIII B 184/08; 9.3.09, IX B 186/08; 10.6.08, VIII R 52/07
Arbeitszimmer für Mieteinkünfte
Das FG Münster traf bei einem Steuerpflichtigen, der neben einer Betriebs- und einer Leibrente über Mieteinkünfte verfügte, folgende Entscheidungen:
Auch wenn das Arbeitszimmer im Keller des Wohnhauses über einen eigenen Eingang verfügt und zusätzlich nur über das Treppenhaus erreichbar ist, stellt es kein außerhäusliches Arbeitszimmer dar, sodass die Aufwendungen nicht unbeschränkt abzugsfähig sind. Zwar entschied der BFH, dass ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn es im Mehrfamilienhaus nur über ein gemeinsam mit Dritten genutztes Treppenhaus erreicht werden kann. Diese Ausnahme gilt aber dann nicht, wenn es sich um den Eigentümer des Wohnhauses handelt und nur im Obergeschoss Mieter wohnen. Unerheblich ist, ob es zusätzlich über einen Zugang vom Garten aus betretbar ist. Dies allein führt nämlich noch nicht zu einer Loslösung von der häuslichen Sphäre.
Des Weiteren stellte das FG Münster klar, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei einer Vermietungstätigkeit nicht im Arbeitszimmer liegt. Neben der verwaltungstechnischen Abwicklung der Vermietungstätigkeit, die in dem Arbeitszimmer erfolgt, müssen nämlich wesentliche und die Vermietungstätigkeit prägende Betätigungen außerhalb des Arbeitszimmers erfolgen. Somit hatte der vom Finanzamt auf 1.250 EUR begrenzte Werbungskostenabzug auch vor dem FG Münster Bestand.
Arbeitszimmer bei einem Arzt
Nach einem Urteil des FG Köln kann ein Arzt keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn er seine schriftlichen Arbeiten außerhalb der Öffnungszeiten ungestört an seinem Schreibtisch in der Praxis durchführen kann. Nach Meinung des FG ist es zumutbar, dass er zu diesem Zweck Unterlagen, Geschäftspapiere und Literatur jeweils aus dem heimischen Büro in die Praxis schafft.
Verrichtet seine Ehefrau die Verwaltungsarbeiten im Rahmen der unentgeltlichen Mitarbeit, gilt nichts anderes. Denn hierin liegt noch keine Überlassung des häuslichen Arbeitszimmers an die Freiberuflergemeinschaft, wenn es an einem Mietvertrag und entsprechenden Zahlungen durch sie fehlt.
Ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Gesetzesvorschrift liegt vor allem dann vor, wenn ein Freiberufler die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und den konkreten Nutzungsumfang selbst beeinflussen kann, weil er insoweit keinem Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterliegt. Dies indiziert regelmäßig, dass ihm ein anderer Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Nur wenn die Schreibtischarbeitsplätze aufgrund der räumlichen Gegebenheiten – etwa wegen augenfälligen Platzmangels – derart klein ausfallen, dass sie für die Erstellung der Abrechnungen und das Literaturstudium nicht zumutbar genutzt werden können, steht einem Freiberufler kein anderer Arbeitsplatz in den Praxisräumen zur Verfügung.
Steuertipp: Beide FG-Entscheidungen sind inzwischen rechtskräftig.