Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden (s. AStW 10, 1). In seiner Sitzung vom 12.2.2010 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf Stellung bezogen und Ergänzungen angeregt. Dabei haben vor allem die folgenden Punkte praktische Relevanz:
Quelle:
Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 12.2.10, BR-Drucks. 4/10
Bei der grenzüberschreitenden Riester-Förderung soll der Steueranspruch sichergestellt werden. Nach Auffassung des Bundesrates sind erhebliche praktische Schwierigkeiten vorprogrammiert. Das gilt insbesondere für Auslands-Rentner mit einem bei einem ausländischen Anbieter abgeschlossenen Riester-Vertrag.
Die Ausweitung des Spendenabzugs auf Zuwendungen an Einrichtungen, die in einem anderen EU-Staat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, soll praxisgerechter gestaltet werden. Dafür ist es nach Meinung des Bundesrates erforderlich,
die vom Spender zu erbringenden Nachweise hinreichend zu spezifizieren,
ein gemeinnützigkeitsrechtliches Anerkennungsverfahren für die Steuerbegünstigung ausländischer Zuwendungsempfänger zu schaffen und
eine zentrale Zuständigkeit zu schaffen.
Für beschränkt steuerpflichtige Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft soll bereits beim Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 39d Abs. 1 S. 3 EStG von der späteren Einkommensteuererklärungspflicht abgesehen werden, wenn voraussichtlich keine inländische Einkommensteuer entstehen wird.
Um den Gewerbesteuermessbetrag zwischen Betreiber- und Standortgemeinden von Windenergie erzeugenden Betrieben gerecht aufzuteilen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ein besonderer Zerlegungsmaßstab eingeführt, wonach der Gewerbesteuermessbetrag zu 3/10 nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 7/10 nach dem Verhältnis fertiggestellter Sachanlageinvestitionen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung) aufzuteilen ist. Diese Art der Zerlegung soll nach den Vorstellungen des Bundesrates auch für Betreiber von Photovoltaikanlagen gelten.
Angesichts des rapide ansteigenden Umsatzsteuer-Betrugsvolumens soll die Verlagerung der Steuerschuld ausgedehnt werden. In den Anwendungsbereich des § 13b UStG soll zusätzlich der Handel mit Emissionszertifikaten, Schrott und Altmetallen und die Gebäudereinigung durch Subunternehmer aufgenommen werden.
Der Gesetzentwurf sieht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen vor, dass die Zusammenfassenden Meldungen ab dem 1.7.2010 grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden müssen. Betragen die meldepflichtigen Lieferungen nicht mehr als 50.000 EUR im Quartal, ist weiterhin eine Quartalsabgabe vorgesehen. Diese Schwelle soll bis Ende 2011 übergangsweise bei 100.000 EUR liegen. Nach Überzeugung des Bundesrates kann bei einem Schwellenwert von 100.000 EUR nicht mehr von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung gesprochen werden, sodass er bereits ab dem 1.7.2010 eine Grenze von 50.000 EUR befürwortet. Zudem plädiert der Bundesrat im Zusammenhang mit den Zusammenfassenden Meldungen für folgenden Gesetzespassus: „Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr Meldezeitraum stets der Kalendermonat.“