Haushaltsnahe Dienstleistungen: BMF klärt weitere Fragen zur Steuerermäßigung
Das aus 2007 stammende Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushalts-nahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aktualisiert. Wichtige Aspekte, die auch für die Steuererklärung 2009 verwendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt:
Ab 2009: Erhöhte und vereinheitlichte Förderung
Zum 1.1.2009 wurde die Steuerermäßigung auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können:
maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhält-nisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungs¬leistungen,
maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis-tungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden.
Die erhöhte Förderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 gezahlte Aufwendungen anzuwenden, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Das betrifft auch die Jahresabrechnung für 2008, die Wohnungseigentümern und Mietern erst 2009 zugegangen ist.
Steuertipp: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rhein-land-Pfalz kann auch die von 600 EUR auf 1.200 EUR erhöhte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht bereits in 2008, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 beansprucht werden.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der strittigen Über-gangsregelung zum verdoppelten Höchstbetrag lediglich um ein erkennbares Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Ab 2009 kann die Steuerermäßigung auch für Aufwendungen für Haushaltshilfen beansprucht werden. Eine Förderung als außergewöhnliche Belastungen scheidet aus.
Wann sind die Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen?
Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. monatliche Vorauszahlungen einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugerechnet.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15.1. des Folgejahres fällig werden, noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.
Bei Wohnungseigentümern und Mietern werden regelmäßig wie-derkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses und Gartenpflege) grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) hingegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt. Es wird von der Finanzverwaltung aber auch nicht beanstandet, wenn der Steuer¬pflichtige die gesamten Aufwendungen erst im Jahr der genehmigten Jahresabrechnung geltend macht.
Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Finanzverwaltung äußert sich detailliert zu dem neu geregelten Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Leistungsbezug der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.
Es ist ausreichend, wenn Dienstlei¬s¬tungen zur Grundpflege (z.B. Ernährung und Körperpflege) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht dem Pflegebedürftigen selbst und auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in einem im EU- oder EWR-Raum liegenden Haushalt durchgeführt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung sind auf die Steuerermäßigung anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf.
Das Pflegegeld ist dagegen nicht anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird.
Steuertipp: Der Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR kommt jetzt auch zum Abzug, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. Beide Steuervorteile können nebeneinander greifen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pflege-Pauschbetrag nicht beansprucht werden kann, wenn die Pflegeperson durch die Weiterleitung des Pflegegeldes Einnahmen erzielt und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten.
Weitere Details
Wenn der Haushalt in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt wird, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z.B. Renovierungsarbeiten) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen.
Eine Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn für das entsprechende Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Demzufolge kann eine Steuerermäßigung weder zu einer negativen Einkommensteuer führen noch kann sie in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden.
Die Steuerermäßigung kann auch beim abgekürzten Zahlungsweg in Anspruch genommen werden. Somit muss eine Handwerkerrechnung nicht zwingend vom Konto desjenigen bezahlt werden, der die Kosten geltend machen will.
BMF-Schreiben vom 15.2.2010, Az. IV C 4 – S 2296- b/07/0003,
FG Rheinland-Pfalz vom 26.1.2010, Az. 3 K 2002/09,