In für UNTERNEHMER

Die steuerliche Anerkennung einer Organschaft bleibt durch die Änderung grundsätzlich unberührt. Bei der Durchführung der Gewinn-abführung sind jedoch die Neuregelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwingend zu beachten. Für Organgesellschaften als GmbH fordert § 17 S. 2 Nr. 1 KStG nicht, dass die Begrenzung der Gewinnabführung in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird. Wird das Wahlrecht zur Beibehaltung einer gebildeten Aufwandsrückstellung im Jahresabschluss 2009 nicht ausgeübt, stellt die daraus resultierende Auflösung dieser Rückstellung sowie die unmittelbare Einstellung der aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung der Grundsätze des § 14 Abs. 1 Nr. 4 KStG dar.
BMF 14.1.10, IV C 2 – S 2770/09/10002