In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs neu gefasst.
Die Neufassung beinhaltet insbesondere die aktuellen gesetzlichen Änderungen, die neuere BFH-Rechtsprechung sowie redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Hervorzuheben sind folgende Punkte:
BZSt 30.9.09, St II 2 – S 2280 – 170/09, BStBl I 09,

Zur Ermittlung der Bezüge für die Einkommensgrenze bei volljährigen Kindern wird von Lohn- und Einkommensersatzleistungen nicht nur die Kostenpauschale von 180 EUR, sondern auch der bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.
Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gibt es darüber hinaus weitere Klarstellungen. So gehören „Abfindungen“: nach „§ 24 EStG zu den Einkünften, Eltern- und Arbeitslosengeld II zu den Bezügen und Aufwendungsersatz ist dem Entstehungsjahr zuzurechnen.
Für behinderte Kinder gibt es in Altfällen eine Förderung ohne Altersbegrenzung, wenn eine Behinderung bis zum 27. Lebensjahr und vor 2007 eingetreten ist. Damit wirkt sich die ab 2007 auf 25 Jahre gesunkene Altersgrenze nicht zuungunsten von behinderten Kindern aus. Ferner wurde ein Hinweis aufgenommen, dass der Bezug von Grundsicherungsleistungen bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Behinderung ein mögliches Teilkriterium sein kann.
Zur Förderung von Kindern ohne Ausbildungsplatz wurde klargestellt, dass sie sich nicht nur ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen, sondern diesen auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt anstreben müssen.