Der BFH hält an seiner Auffassung fest, dass ab 2005 geleistete Altersvorsorgeaufwendungen lediglich in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden können.
BFH 9.12.09, X R 28/07
Ab 2025 werden solche Aufwendungen in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt. Die bis dahin geltende Übergangsregelung mit einem stufenweisen Anstieg ist nach Auffassung des BFH nicht zu beanstanden. Die Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz ist hinzunehmen, sofern im Einzelfall gewährleistet ist, dass auf bereits versteuertem Einkommen beruhende Renteneinnahmen nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden.
Ob eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt, kann aber erst in den Jahren geprüft werden, in denen die Renteneinnahmen zufließen.
Zwar sind Altersvorsorgeaufwendungen in erster Linie vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Über § 10 EStG kommt aber der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, sie als Sonderausgaben nur begrenzt zum Abzug zuzulassen. Das mag steuersystematisch bedenklich sein, ist verfassungsrechtlich jedoch zulässig, da keine Grundgesetznorm eine entsprechende Zuordnung fordert.
Für die unterschiedliche Behandlung der Vorsorgeaufwendungen und anderer vorweggenommener Werbungskosten besteht ein sachlicher Grund. In den Rentenbeiträgen sind nämlich regelmäßig nicht nur Anteile enthalten, die der Absicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit, des Alters sowie der Absicherung der Hinterbliebenen dienen. Die Beiträge haben daher nicht ausschließlich Werbungskostencharakter.
Ferner ist auch das Nettoprinzip nicht verletzt, da der Höchstbetrag von 20.000 EUR weit oberhalb der Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt und zur Verhinderung von Missbräuchen geboten ist.