In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen nur wenige Tage im Monat für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die tatsächliche Nutzung des Pkw heranzuziehen, so der Urteilstenor des FG Köln.

FG Köln 22.10.09, 10 K 1476/09, BFH 4.4.08, VI R 85/04, VI R 68/05; 28.8.08, VI R 52/07, BMF 23.10.08, IV C 5 – S 2334/08/10010; 12.3.09, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl I 09, 500


Im Streitfall fuhr ein Arbeitnehmer lediglich an 100 Tagen im Jahr von der Wohnung ins Büro, im Monat also im Schnitt an 8,3 Tagen. In diesen Fällen ist es nach Auffassung des FG Köln nicht gerechtfertigt, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die pauschale Zuschlagsregelung mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat zurückzugreifen.
Im Gegensatz zur Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei dem Zuschlag für die Pendelstrecke zur Wohnung zu beachten, dass dieser Zuschlag lediglich einen Korrekturposten zum pauschalen Werbungskostenabzug darstellt. Für die Zuschlagsermittlung ist daher wie für den Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen. Dies gilt zumindest dann, wenn die tatsächliche Nutzung von der typisierenden Annahme von 15 Tagen erheblich nach unten abweicht (im Urteilsfall rund 45 %). Die Bewertung der einzelnen Fahrten erfolgt dann wie bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, indem je Entfernungskilometer 0,002 % des Listenpreises für die tatsächlichen Fahrten im Monat angesetzt wird.
Vorgenannte Ausführungen gelten selbst dann, wenn kein Einzelnachweis über ein Fahrtenbuch geführt wird. Es entspricht weder dem Gesetzeszweck noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufzeichnung allein für die Wege zur Arbeitsstätte zu fordern. Wenn ein Arbeitnehmer die tatsächliche Nutzung anhand von Reisekostenlisten belegen kann, ist dies ausreichend.
Der Urteilstenor folgt der neueren BFH-Rechtsprechung, wonach der Zuschlag von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten abhängt, wenn der Dienstwagen nur einmal wöchentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird. Des Weiteren stellte der BFH klar, dass ein Zuschlag über die 0,03-%-Regel vorzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Es besteht zwar ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist aber dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.
Die Finanzverwaltung hat die neuere BFH-Rechtsprechung grundsätzlich mit Nichtanwendungserlassen versehen. Bereits die Verfügbarkeit eines Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb führt zu einem geldwerten Vorteil. Die 0,03 %-Regel stellt nämlich eine Typisierung dar, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen soll. Mit einer über die Fahrtenbuchmethode hinausgehenden Einzelbewertung der Fahrten würde der Charakter der Regelung zunichte gemacht und der Gesetzesvollzug erschwert.
Steuertipp: Die Finanzverwaltung erkennt eine Besteuerung auf Grundlage der tatsächlich zurückgelegten Entfernung allerdings dann an, wenn der Pkw vom Arbeitgeber nur für eine Teilstrecke (z.B. Park & Ride-Fälle) zur Verfügung gestellt wird und der Arbeitgeber die Nutzungsbeschränkung überwacht. Aus Billigkeitsgründen gilt dies auch, wenn für die restliche Teilstrecke z.B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.