Eine sachgerechte Außenprüfung muss grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen stattfinden.
Soweit dies nach § 200 Abs. 2 AO nicht möglich ist …
FG Nürnberg 5.8.09, 4 K 709/2009
… sind die Unterlagen in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen.
Sofern ein hiervon abweichender Prüfungsort in der Kanzlei des Steuerberaters erwünscht ist, müssen nach einem Urteil des FG Nürnberg besonders gewichtige Gesichtspunkte dafür sprechen.
Dabei ist die Festlegung des Prüfungsortes ein selbstständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und angefochten werden kann.
Die Festlegung des Prüfungsortes ist eine Ermessensentscheidung. Sofern keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind und einer Prüfung in den Wohnräumen nicht zugestimmt wird, kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur die Prüfung an Amtsstelle in Betracht.
Ein Anspruch auf Prüfung im Steuerberaterbüro besteht nicht.
Doch das FA hat die Gründe für und gegen die in Betracht kommenden Prüfungsorte abzuwägen. Dem Antrag ist daher zu entsprechen, wenn ihm keine gleichwertigen Verwaltungsinteressen entgegenstehen.
Die Prüfung an Amtsstelle ist jedoch sachgerecht, wenn sich der Beamte dafür lange Fahrzeiten zum Steuerberater und Reisekosten erspart sowie unabhängig von den Geschäftszeiten der Kanzlei arbeiten kann.
Dann treten die Gründe in den Hintergrund, dass die Prüfungsunterlagen beim Steuerberater lagern und seine Mitarbeiter Rückfragen sofort beantworten können. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile ist es ermessensgerecht, wenn die Behörde die vorgetragenen Gründe des Steuerpflichtigen als nicht so gewichtig ansieht. Denn für einen abweichenden Prüfungsort müssen schon gravierende Argumente sprechen, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.