Beinhaltet die Steuererklärung sowohl mindernde als auch erhöhende Tatsachen, kann der bestandskräftige Schätzungsbescheid lediglich zuungunsten nach § 173 AO berichtigt werden. Im Übrigen liegt grobes Verschulden vor, wenn der Erklärungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
FG Köln 10.6.09, 7 K 3999/08, BFH 10.7.08, IX R 4/08, BFH/NV 08, 1803; 20.11.08, III R 107/06, BFH/¬NV 09, 545
Zwar ist das Verschulden unbeachtlich, wenn die mindernden neuen Tatsachen im sachlichen Zusammenhang mit den erhöhenden stehen. Doch diese Voraussetzung fehlt nach dem Urteil des FG Köln bei verschiedenen Einkunftsarten wie beispielsweise gewerblichen Gewinnen und Mietverlusten. Es kommt für die Anwendung des § 173 AO nicht zu einer Saldierung der verschiedenen Einkünfte, sondern alleine darauf an, wie sich das Schätzungsergebnis nachträglich verändert.
Die zu einer höheren Besteuerung führende Tatsache muss die zu einer Steuerermäßigung führende Tatsache ursächlich bedingen. Dabei wird der erforderliche Sachzusammenhang nicht bereits dadurch hergestellt, dass durch dieselbe Steuererklärung gleichzeitig steuererhöhende und -mindernde Tatsachen offenbar werden. Der steuererhöhende Vorgang in Form der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist auch ohne den steuermindernden Vorgang in Form der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung denkbar. Dabei ist es unerheblich, dass die jeweiligen Einkünfte als neue Tatsachen erst durch die Erklärungsabgabe gemeinsam offenbar werden, weil sie sich ursächlich nicht bedingen.
In der Praxis ist es daher ratsam, noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen einen Schätzungsbescheid vorzugehen und über den Einspruch die zeitnahe Abgabe der Erklärung zumindest anzukündigen.