In für ANLEGER

Wird ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm rückgängig gemacht, indem Arbeitnehmer zuvor vergünstigt erworbene Aktien an den Arbeitgeber zurückgeben müssen, liegen negative Einnahmen oder Werbungskosten vor.

BFH 17.9.09, VI R 17/08, BFH 7.5.09, VI R 37/08
BFH/NV 09, 1513; 5.7.07, VI R 58/05, BStBl II 07, 774


Dabei ist aber lediglich der ursprüngliche, aus der verbilligten Aktienüberlassung ermittelte geldwerte Vorteil zu berücksichtigen. Nur in dieser Höhe ist den Arbeitnehmern nämlich Erwerbsaufwand entstanden.
Damit erteilte der BFH dem Arbeitgeber eine Absage, der bei der Rückabwicklung den gestiegenen Börsenkurs zugunsten der Arbeitnehmer berücksichtigte.
Wirtschaftlich betrachtet kommt es nur zur Beseitigung der mit der Ausgabe der Aktien bewirkten Rechtsfolgen. Dies stellt keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip dar, da die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer durch die Aktienrückgabe nicht um den Saldo aus aktuellem Kurswert der Papiere und den historischen Anschaffungskosten gemindert wird.
Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Belastung vermochte die Rückabwicklung im Urteilsfall nicht zu bewirken, da die verbilligt erworbenen Aktien von Beginn an mit einer gegenständlichen Rückgabeverpflichtung belegt waren. Eine Verpflichtung zum Ausgleich von Wertveränderungen hatten sich die Beteiligten des Aktienprogramms nicht auferlegt.

Steurtipp

Der geldwerte Vorteil und die negativen Einnahmen heben sich über die Lohnabrechnung auf, wenn beide Vorgänge innerhalb eines Jahres stattfinden. Der Arbeitgeber kann den laufenden Arbeitslohn nämlich um die zurückgezahlten Beträge kürzen.