Für die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausländische Bildungsreisen sind zwei aktuelle FG-Entscheidungen von Bedeutung.
FG Rheinland-Pfalz 23.9.09, 2 K 1025/08,
FG Saarland 8.10.09, 2 K 1127/07, BFH 10.4.08, VI R 13/07, BFH/NV 08, 1356; 19.12.05, VI R 89/02, BMF 26.9.03, IV A 5 – S 2227 – 1/03, BStBl I 03, 447, Gemischter Aufwand: BFH 20.7.06, VI R 94/01, BStBl II 07, 121, beim Großen Senat unter GrS 1/06
Spanisch-Sprachkurs in Mexiko ist steuerlich begünstigt.
Im Urteilsfall ging es um einen Steward bei einer Fluglinie, dessen beruflicher Aufstieg neben Englisch eine weitere Fremdsprache voraussetzte. Die Spanisch-Fortbildung wurde von einer anerkannten Sprachschule in Mexiko durchgeführt. Flugkosten zu der Fortbildungsstätte fielen nicht an.
Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Aufwendungen für den Spanisch-Sprachkurs in Mexiko Werbungskosten darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Reise ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und private Interessen in den Hintergrund treten. Positiv wurde beurteilt, dass der Sprachkurs während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs stattfand.
Der Werbungskostenabzug kann nicht allein deshalb versagt werden, weil ein Sprachkurs im Ausland stattfindet. Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen BFH-Rechtsprechung kann bei einem Sprachkurs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nämlich nicht mehr typisierend unterstellt werden, dass dieser eher Berührungspunkte zur privaten Lebensführung aufweist als ein Inlandssprachkurs. Dass die Fortbildung im Urteilsfall nicht in der EU stattfand, war insoweit unerheblich, da die Kosten in Mexiko vergleichsweise gering waren und keine Flugkosten anfielen. Ferner stellten die Richter klar, dass man eine Sprache am Besten in dem Land erlernen kann, in dem sie auch gesprochen wird.
Staatspolitische Bildungsreisen sind nicht begünstigt
Staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten stellen nach einem Urteil des FG Saarland selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn hierfür Sonderurlaub gewährt wurde. Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Zollbeamtin u.a. an einem Seminar in Südtirol zum Thema der europäischen Einigung teil.
Die Richter lehnten den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, dass ein unmittelbarer beruflicher Anlass fehlte. Speziell bei staatspolitischen Bildungsreisen ist für die berufliche Veranlassung nämlich nicht ausschlaggebend, dass ein Beamter verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für die überwiegend private Veranlassung sprach zudem, dass die Reisen zu touristisch interessanten Städten führten.
Steuertipp
Der BFH befürwortet die Aufteilung bei privat und beruflich veranlassten Reisen trotz § 12 EStG, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtslage liegt dem Großen Senat zur Entscheidung vor.