In für UNTERNEHMER

Wenn ein Getränkehändler an seinen Lieferanten Pfandgelder für die gelieferten Kästen und Flaschen zahlt und von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe erhält, gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus, so der Tenor eines aktuellen BFH-Urteils. Der Händler ist nur beim Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

BFH 6.10.09, I R 36/07,
BFH 25.4.06, VIII R 40/04, BStBl II 06, 749
BMF 13.6.05, IV B 2 – S 2137 – 30/05, BStBl I 05, 715


Im Urteilsfall bildete ein Getränkehändler für die Pfandgelder, die er an seine Kunden zurückzahlen muss, eine Rückstellung. Eine dementsprechende Forderung gegenüber den Getränkeherstellern wurde hingegen nicht aktiviert. Dem folgte das Finanzamt nicht, sondern pochte auf eine Forderungsaktivierung, deren Höhe sich nach der Rückstellung richten müsse. Gegen diese Auffassung klagte der Getränkehändler erfolgreich vor dem Finanzgericht.
Der BFH folgte demgegenüber der Rechtsauffassung des Finanzamts und beurteilte den Sachverhalt unabhängig davon, wer Eigentümer des Leergutes ist. Vielmehr will der BFH die Ansprüche gegen die Getränkelieferanten und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kunden im Ergebnis saldiert wissen.
Muss der Händler befürchten, vom Hersteller auf Schadenersatz ¬wegen unvollständiger Rückgabe von Leergut in Anspruch genommen zu werden, kommt hierfür kein Abschlag bei der Forderung in Betracht, sondern eine Rückstellung wegen der Schaden- ersatzverpflichtung. Diese kann jedoch erst dann gebildet werden, wenn die Leistungsbeziehung gestört ist und eine Inanspruchnahme droht. Hiervon ist aber nur aufgrund besonderer Umstände auszugehen.