Seit 2006 können Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden. Allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur zu 2/3. Zudem gilt ein Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Kind und Jahr.
FG Sachsen 19.8.09, 2 K 1038/09, Revision unter III R 67/09,
BFH 29.5.08, III R 108/07, beim BVerfG unter 2 BvR 2064/08; 12.4.07,
VI R 42/03, beim BVerfG unter 2 BvR 1270/07
Nach einem Urteil des FG Sachsen ist die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden. Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass weitere Betreuungskosten zu berücksichtigen sind, ist nicht geboten. Ob die Höchstgrenze von 4.000 EUR gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, musste nicht entschieden werden, da die Aufwendungen den Grenzbetrag im Streitfall nicht überschritten.
In der Urteilsbegründung führen die Richter aus, dass der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne dabei gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, dass die zwangsläufigen Aufwendungen für die Kinderbetreuung in realitätsgerechter Höhe vom ersten Euro an steuerlich berücksichtigt werden müssen, Rechnung getragen.
Steuertipp: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dem Bundesverfassungsgericht liegen zwei Verfahren zu der Frage vor, ob Kinderbetreuungskosten auch vor 2006 Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Der Verfahrensausgang wird wahrscheinlich auch Einfluss auf die seit 2006 geltende Neuregelung haben.