Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung liegt eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupt- hausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und von einer neuen Zweit- oder der bisherigen Erstwohnung am Arbeitsort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgeht. Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanz- verwaltung jetzt in allen offenen Fällen an. Die anders lautenden Lohnsteuer-Hinweise 2009 sind nicht mehr zu beachten.
BMF 10.12.09, IV C 5 – S 2352/0,
BFH 5.3.09, VI R 23/07; VI R 58/06
FG Baden-Württemberg 8.5.07, 4 K 230/06, Revision unter VI R 10/08;
4 K 300/06, Revision unter VI R 11/08
Ist hingegen bereits zum Zeitpunkt der Verlegung des Lebensmittelpunktes ein Rückumzug zum Beschäftigungsort geplant, handelt es sich nicht um eine doppelte Haushaltsführung. Der Zeitraum zwischen dem Hin- und Rückumzug ist dabei unerheblich. Das gilt etwa, wenn eine Familie über die Sommermonate oder während der Ferien ihren bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Ferienhaus verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort nur noch tageweise vom Berufstätigen genutzt wird. In diesen Fällen kann für die Fahrten zwischen der jeweils tatsächlich genutzten Wohnung und der Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.
Ferner stellt das BMF klar, dass die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort nur insoweit notwendige Mehraufwendungen sind, als sie die ortsübliche Durchschnittsmiete einer 60-qm-Wohnung nicht überschreiten.
Steuertipp:
Ein Mangel an kleineren Wohnungen spielt ebenso ¬keine Rolle wie das Argument, dass die Wohnungswahl unter Zeitdruck erfolgte.
Handelt es sich um ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen gesondert zu beurteilen und nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen abziehbar.
Bei der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort ist bei den Umzugskosten wie folgt zu unterscheiden:
Aufwendungen gehören zur privaten Lebensführung und unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, sofern der Umzug in eine Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes erfolgt.
Werbungskosten liegen hingegen vor, wenn die Aufwendungen für den Umzug in eine andere, ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Wohnung am Beschäftigungsort entstanden sind.
Entstehen die Aufwendungen durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, sind sie gemäß R 9.11 Abs. 9 LStR nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn die Auflösung etwa bei einem Arbeitsplatzwechsel ausschließlich beruflich veranlasst ist.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen kommt nicht in Betracht.
Verpflegungsmehraufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn der Lebensmittel- punkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird. Das gilt aber nur, wenn der Berufstätige am Beschäftigungsort zuvor nicht bereits drei Monate gewohnt hat.
Steuertipp:
Derzeit sind zwei Revisionen zu der Frage anhängig, ob die Dreimonatsfrist bei doppelter Haushaltsführung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide Ehegatten berufstätig sind. Über einen Einspruch hat die Verwaltung entsprechende Fälle ruhend zu stellen (§ 363 Abs. 2 S. 2 AO). Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt.