In für ARBEITNEHMER

Mautgebühren werden bei den Werbungskosten nicht zusätzlich zur Entfernungs-pauschale anerkannt. Mit der Pauschale sind nämlich sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Hierzu zählen auch zusätzliche Mautgebühren für die Nutzung von Tunneln. Nur außergewöhnliche Kosten könnten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Kosten für die Straßenbenutzung sind aber gerade typische Aufwendungen und durch die Pendelfahrten veranlasst. Lediglich die Gebühr für die Nutzung einer Fähre auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lässt sich gesondert berücksichtigen.
FG Schleswig-Holstein 30.9.09, 2 K 386/07