Nicht nur die zum Todeszeitpunkt eines Erblassers per Steuerbescheid bereits festgesetzten Steuererstattungsansprüche unterliegen der Erbschaftsteuer.
Vielmehr fallen sämtliche private Steuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die beim Tod des Erblassers bereits abgelaufen aber noch nicht festgesetzt waren, in den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.
BFH-Urteil vom 16.1.2008, Az. II R 30/06, DStR 2008, 770
Betroffen sind auch Steuererstattungsansprüche, die in der Zeit bis zum Tod des Erblassers dadurch entstanden sind, dass die Steuer fehlerhaft zu hoch festgesetzt und noch vom Erblasser bezahlt worden ist.
Denn für den Anfall von Erbschaftsteuer ist es nicht erforderlich, dass die Erstattungsansprüche beim Tod des Erblassers auch durchsetzbar waren.
Steuererstattungsansprüche für das Todesjahr bei zusammenveranlagten Ehegatten entstehen dagegen erst mit Ablauf des Todesjahrs und gehören damit auch nicht mehr zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.