Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde, vielfach wenig beachtet, ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingefügt. Hiernach kann das Finanzamt seit dem 25.12.2008 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 bis 250.000 EUR festsetzen, wenn der Unternehmer innerhalb einer ihm genannten Frist bestimmten Aufforderungen nicht nachkommt.
Dieses Verzögerungsgeld als steuerliche Nebenleistung nach § 3 AO kommt in drei verschiedenen Fällen in Betracht:
# Der Unternehmer verlagert seine elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland oder kommt der Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland nicht nach.
# Der Unternehmer kommt der Aufforderung des Finanzamts nicht nach, einen Datenzugriff auf die digitale Außenprüfung nach § 147 Abs. 6 AO zu ermöglichen. Denn die Finanzbehörden haben im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen und nach ihren Vorgaben maschinelle Auswertungen zu verlangen.
# Der Unternehmer legt im Rahmen einer Außenprüfung Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor oder erteilt keine Auskünfte. Das beinhaltet auch die neuen Aufbewahrungspflichten bei Überschusseinkünften ab 500.000 EUR. Hierbei geht es um die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 200 Abs. 1 AO, insbesondere Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Die Buchführungsunterlagen sollten vollständig aufbewahrt und bei digitaler Archivierung nicht gelöscht werden, sodass sie bei Anforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden können. Neben dem Verzögerungsgeld droht im Übrigen auch eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.