Selbstständige spielen insbesondere zum Jahreswechsel mit dem Gedanken, von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft zu wechseln. Das gelingt, wenn der Umsatz 2010 voraussichtlich maximal 50.000 EUR und im Vorjahr 17.500 EUR beträgt. Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass es hierdurch zu einer Berichtigung der bisher vorgenommenen Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG kommen kann.
FG München 29.1.09, 14 K 4178/06,
BFH 12.6.08, V R 22/06, BStBl II 09, 165; 17.6.04, V R 31/02, BStBl II 04, 858
OFD Frankfurt 13.9.05, S 7361 A – 2 – St I 1.30, DStR 06, 186
Hessisches FG 25.6.09, 6 K 565/09
Mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung urteilte das FG München jetzt, dass der Übergang zum Kleinunternehmer genauso eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse darstellt wie der umgekehrte Wechsel zur Regelbesteuerung. Daher muss die zuvor geltend gemachte Vorsteuer aus dem Erwerb oder der Herstellung von Unternehmensvermögen teilweise korrigiert werden.
§ 15a UStG umfasst nicht nur Änderungen bei der Verwendung von Wirtschaftsgütern, sondern auch bei den Verhältnissen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Das entspricht dem Grundgedanken, dass sich der Umfang des Vorsteuerabzugs weitgehend nach der Verwendung im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer bestimmt. Denn Unternehmer sollen nur dann vollständig von der entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, wenn ihre Tätigkeiten selbst umsatzsteuerpflichtig sind.
Nach § 15a Abs. 1 UStG erfolgt eine Berichtigung innerhalb von fünf und bei Gebäuden von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung. Vor einem Wechsel von der Regelversteuerung zum Kleinunternehmer sollten die möglichen Vorsteuerkorrekturen beachtet werden. Fallen diese hoch aus, sollte mit der Umstellung so lange gewartet werden, bis die Fünf- oder bei Immobilien Zehnjahresfrist abgelaufen ist.
Steuertipp:
Kleinunternehmer, die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen, schulden diesen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG, ohne im Gegenzug zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Nach Ansicht des Hessischen FG wird jedoch kein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, wenn allein die Angabe des Steuersatzes erfolgt, Entgelt und Steuerbetrag selbst aber in einer Summe in der Rechnung erscheinen. Diese stellt noch keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis dar, weil hierzu die Steuer separat als Geldbetrag genannt und auch so gekennzeichnet sein muss.