In für ARBEITNEHMER

Wird eine Nachzahlung in einem Monat ausgezahlt, in dem der volljährige Nachwuchs beim Kindergeld berücksichtigt wird, fließt die Nachzahlung in die Prüfung ein, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Jahresgrenzbetrag überschreiten. Allerdings ist eine Sonderzuwendung nur dann in die Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehen, wenn sie während der Ausbildungsmonate zufließt
BFH 18.3.09, III R 95/06, BFH/NV 09, 1614; III R 68/07, BFH/NV 09, 1615