Zieht das Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Wunsch vom einen zum anderen Elternteil, kann davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil den Nachwuchs in seinem Haushalt aufgenommen hat, auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Damit steht ihm der Anspruch auf Kindergeld zu, wenn der Sprössling seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht. Aufgrund des Umzugs ist davon auszugehen, dass das Kind vom anderen Elternteil betreut, versorgt und unterhalten wird. Hierdurch wird ein neues Obhutsverhältnis begründet.
BFH 25.6.09, III R 2/07