In für UNTERNEHMER

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens mit den Anschaffungskosten und somit mit dem Nennwert anzusetzen. Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, weil die vollständige Erfüllung der Forderung zweifelhaft ist, kann aufgrund des Ausfallrisikos der niedrigere Teilwert angesetzt werden. Dieser wird durch die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Schuldners beeinflusst. Für die Umstände zur Bildung einer Wertberichtigung trägt der Bilanzierende die Feststellungslast
FG München 7.7.09, 13 V 1694/09