In für UNTERNEHMER

Eine Rückstellung für Strom- oder Heizkosten kommt in Betracht, soweit die Abrechnung über den im abgelaufenen Geschäftsjahr verbrauchten Strom zum Bilanzstichtag noch aussteht und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Das Unternehmen hat darzulegen, dass der gewählte Wert dem tatsächlich zu erwartenden Erfüllungsbetrag zumindest nahe kommt. Dies kann durch Abrechnungen früherer Jahre, Nachweise über Zählerstände oder ähnliche Unterlagen erfolgen
FG Berlin-Brandenburg 24.6.09, 12 V 12238/08,