Infolge der Abgeltungsteuer müssen die privaten Kapitalerträge in der Steuererklärung 2009 grundsätzlich nicht mehr angegeben werden. Insoweit entfällt auch das Ausfüllen der Anlagen KAP, SO und AUS. Neben dieser Arbeitserleichterung sinkt auch die Progression für das übrige Einkommen des Sparers. Dennoch gehören private Kapitalerträge in vielen Fällen weiterhin in die Veranlagung. Nachfolgend einige praxisrelevante Situationen, in denen Kapitalerträge zwingend anzugeben sind bzw. eine Angabe sinnvoll ist:
Nicht der Abgeltungsteuer unterliegen beispielsweise:
Zinsen aus Darlehen, die zwischen nahen Angehörigen vereinbart worden sind,
Zinsen, die von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt wurden, der zu mindestens 10 % an der jeweiligen Gesellschaft beteiligt ist und
sogenannte Back-to-back-Finanzierungen.
Werden Kapitalerträge zur Bemessung steuerlicher Vergünstigungen benötigt, muss der Anleger sämtliche Einkünfte nach § 20 EStG separat angeben, selbst wenn sie bereits mit abgeltender Wirkung besteuert worden sind. Das gilt für den Spendenabzug, die Einkommensgrenzen bei volljährigen Kindern, die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG, die Ermittlung der eigenen Einkünfte zur Berücksichtigung von Unterhalt sowie für die Bemessung des Ausbildungsfreibetrags.
Haben Kapitaleinnahmen in 2009 noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen (z.B. Zinsen zwischen Privatpersonen, Steuererstattungszinsen) müssen sie über die Einkommensteuerveranlagung mit dem pauschalen Satz von 25 % besteuert werden.
Sofern die individuelle Progression des Sparers unter 25 % liegt, sollten die Kapitaleinkünfte auf jeden Fall in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch. Eine Angabe ist auch dann sinnvoll, wenn sich der Sparerpauschbetrag durch eine ungünstige Aufteilung nicht optimal ausgewirkt hat.
Für Zwecke der Kirchensteuer erfolgt eine Nacherhebung über das Finanzamt, wenn der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde.
Wurden Wertpapiere oder Optionen vor 2009 erworben und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft, sind die Gewinne oder Verluste weiterhin in der Anlage SO anzugeben.
Gewinne bei einer und Verluste bei einer anderen Bank können grundsätzlich nur über die Veranlagung beim Finanzamt miteinander verrechnet werden.
Für Gewinnausschüttungen besteht ein Wahlrecht. Dafür ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig ist. Sollte keine Tätigkeit für die Gesellschaft vorliegen, muss eine Beteiligung von mindestens 25 % vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann zwischen der Abgeltungsteuer (ohne Werbungskostenabzug) und dem Teileinkünfteverfahren mit Werbungskostenabzug und individueller Progression gewählt werden.
Veräußerungsgewinne i.S. des § 17 EStG werden nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert.