Das BMF hat im Zuge der Abgeltungsteuer seine umfangreichen Anwendungserlasse zu Fonds und Lebensversicherungen aktualisiert. Nachfolgend die wichtigsten Aspekte für die Praxis.
Police: BMF 1.10.09, IV C 1 – S 2252/07/0001,
Fonds: BMF 18.8.09, IV C 1 – S 1980-1/08/10019
Geänderter Anwendungserlass zu Kapitallebensversicherungen
Das BMF-Schreiben umfasst insbesondere die Änderungen durch die Abgeltungsteuer, die Definition einer vermögensverwaltenden Police mit laufender Besteuerung, einem nicht ausreichenden Absicherungsniveau, den neuen Tatbestand des Verkaufs eines Vertrags und die neuen Kontrollmöglichkeiten bei ausländischen Versicherungsunternehmen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG werden nach 2004 abgeschlossene vermögensverwaltende Versicherungsverträge transparent im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge auf einem Konto des Versicherungsunternehmens besteuert. Verwaltungsaufwendungen werden dann anders als bei herkömmlichen Policen nicht mehr mindernd berücksichtigt werden können. Zudem wird insbesondere die Vereinbarung über eine gesonderte Verwaltung von Kapitalanlagen durch den Versicherten selbst oder einen von ihm beauftragten Verwalter schädlich sein, sofern es sich nicht um öffentlich vertriebene Investmentfonds oder Papiere handelt, die einen Börsenindex abbilden. Als typisches Beispiel hierfür nennt das BMF, dass vorhandene Wertpapiere in einen Versicherungsvertrag eingebracht werden und die Depotverwaltung beim bisherigen Kreditinstitut oder Vermögensverwalter verbleibt.
Ab 2008 sind als Anschaffungskosten für den Erwerb einer gebrauchten Versicherung anstelle der Summe der bis dahin geleisteten Beiträge die Aufwendungen für den Erwerb anzusetzen. Das führt in der Regel später zu geringeren Kapitaleinnahmen. Da beim Kauf von vor 2005 abgeschlossenen Verträgen die Steuerfreiheit ausgeschlossen ist, werden die bis dahin angefallenen rechnungsmäßigen Zinsen steuermindernd berücksichtigt.
Über § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 6 EStG werden beim Abschluss ab dem 1.4.2009 neue Mindeststandards für die Anforderungen an die Risikoleistung gesetzt, die Voraussetzung für die hälftige Besteuerung sind. Das Schreiben erläutert ausführlich die Anforderungen bei den verschiedenen Vertragskonditionen mit Beispielen.
Bei Neuverträgen wird der Verkauf ab 2009 nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG erstmals erfasst und unterliegt der Abgeltungsteuer. Das gilt auch für Altpolicen, sofern diese steuerschädlich verwendet wurden.
Inländische Versicherungsvermittler müssen die erfolgreiche Vermittlung eines Vertrags mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen ab 2009 bis zum 30. März des Folgejahres dem BZSt mitteilen. Dies entfällt nur dann, wenn das Auslandsunternehmen selbst eine inländische Niederlassung hat, da dann ohnehin die Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die erstmalige Übermittlung hat bis zum 30.3.2011 zu erfolgen, somit sind in 2011 die Vertragsabschlüsse für zwei Kalenderjahre zu übermitteln.
Das BMF erläutert die Abgrenzung zu einer Rentenversicherung. Diese liegt nur dann vor, wenn das Versicherungsunternehmen von Beginn an ein Langlebigkeitsrisiko übernimmt, also entweder die Höhe der garantierten Leibrente konkret festgelegt oder ein bestimmter Faktor bezogen auf das Fondsvermögen oder Deckungskapital garantiert wird. Enthält ein Vertrag keine hinreichend konkreten Berechnungsgrundlagen, sondern sieht er lediglich eine Verrentung am Ende der Ansparphase zu den dann gültigen Bedingungen vor, handelt es sich um einen nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuernden Sparvorgang mit einer steuerlich unbeachtlichen Verrentungsoption.
Der Wechsel der versicherten Person führt zum Abschluss eines neuen Vertrags. Die angerechnete Versicherungsleistung gilt steuerlich als zugeflossen und als Beitragszahlung auf den neuen Vertrag.
Die Verschonungsregel bei ausbleibender Beitragszahlung wegen Zahlungsschwierigkeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Arbeitsplatzwechsel gilt auch dann, wenn eine Lebensversicherung während der Elternzeit beitragsfrei gestellt wurde und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Beendigung fortgeführt wird.
egeln der Abgeltungsteuer für Investmentfonds
Das BMF beantwortet auf 147 Seiten Zweifels- und Auslegungsfragen zu den geänderten Regeln der Abgeltungsteuer sowie dem Teileinkünfteverfahren für im Betriebsvermögen gehaltene Investmentfonds. Während ein Großteil der Ausführungen eher für die Kapitalanlagegesellschaften von Bedeutung ist, ergeben sich für Anleger und ihre Berater punktuell wichtige Aspekte. Das beinhaltet insbesondere die Definition der Steuerpflicht bei ausgeschütteten und thesaurierten Erträgen sowie den Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Anteile. Zwar behalten die inländischen Depotbanken in der Regel die Steuer mit abgeltender Wirkung ein, doch zur Kontrolle ist die Lektüre der teilweise komplizierten Vorschriften unerlässlich.
Das gilt besonders beim Verkauf der Fonds. Hier kann nämlich nicht einfach der realisierte Kursgewinn der Abgeltungsteuer unterworfen werden. Vielfach ist eine umfangreiche Korrektur über mehrere Rechenschritte erforderlich. Das gilt insbesondere für ausländische thesaurierende Fonds, da hier von den inländischen Depotbanken keine Steuer einbehalten wird. Die laufenden Kapitaleinnahmen sind daher jährlich für die Veranlagung aufzubereiten und der spätere Verkaufserlös um die zuvor versteuerten Erträge teilweise zu korrigieren. Diese Schritte erläutert das BMF anhand einer tabellarischen Liste.
Einen großen Raum nimmt der Umgang mit den im Fondsvermögen anfallenden Aufwendungen sowie der ausländischen Quellensteuer ein. Während beim Direktanleger ein Werbungskostenabzug ab 2009 nicht mehr möglich ist, werden hingegen die Aufwendungen für Management- und Verwaltungsgebühren weiterhin über § 3 Abs. 1 InvStG nach der zuvor bereits gültigen Regel berücksichtigt. Darüber hinaus wird die ausländische Quellensteuer sofort auf Fondsebene verrechnet.