In für ARBEITNEHMER

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile in das Jahr 2009 vorzuziehen oder in das Jahr 2010 zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von 920 EUR liegen, sollten sich Kosten geballt alle zwei Jahre auswirken. Das lässt sich durch den Zahlungsfluss für Bildungsmaßnahmen Fachliteratur, Arbeitsmittel und Büromaterial steuern. Zu beachten ist, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter bei den Überschusseinkünften auch in 2009 die 410-EUR-Grenze gilt.


Bei Abfindungen sollte die Fünftel-Regelung des § 34 EStG effektiv eingesetzt werden. Hier ist durchzurechnen, ob sich die Zusammenballung der Einkünfte eher in 2009 oder in 2010 optimal auswirkt. Alternativ kann die Abfindung auch in eine Direktversicherung einbezahlt werden.

Darüber hinaus sind folgende Aspekte zu beachten:

Da die Entfernungspauschale wieder ab dem ersten Kilometer gilt, erhöht sich das Werbungskostenpotenzial. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse für alle ab 2007 beginnenden Lohnzahlungszeiträume auch dann mit 15 % pauschal besteuern, wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder erteilt worden ist.
Beim Firmenwagen sollte überprüft werden, ob für das Folgejahr die Ein-Prozent-Regel oder die Fahrtenbuchmethode steuerlich günstiger ist. Bei den Überlegungen sollte berücksichtigt werden, dass die Fahrtenbuchmethode große Akribie erfordert und nicht jedermanns Sache ist.
Bei der doppelten Haushaltsführung können im Rahmen der Veranlagung günstige BFH-Urteile genutzt werden, beispielsweise bei der Verlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort aus privaten Gründen.
Ab 2010 können Arbeitnehmer-Ehegatten beim Finanzamt das neue Faktorverfahren bei der Steuerklasse IV/IV beantragen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Infolgedessen ermittelt das FA die voraussichtliche Jahressteuer und setzt diese ins Verhältnis zu der Lohnsteuer, die sich bei Anwendung der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ergibt. Ergibt sich hierbei ein Faktor kleiner eins, wird der Faktor auf den Lohnsteuerkarten der Ehegatten eingetragen. Die jeweiligen Arbeitgeber ermitteln die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse IV und wenden darauf den Faktor an.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde die Antragsfrist für die Arbeitnehmersparzulage – entsprechend der Regelung bei der Antragsveranlagung – auf 4 Jahre verlängert.
Für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen gibt es für 2009 den neuen Freibetrag von 360 EUR nach § 3 Nr. 39 EStG. Für vor April 2009 vereinbarte Vermögensbeteiligungen gilt eine Übergangsregelung bis 2015, wonach § 19a EStG weiterhin angewendet werden darf. Dies lohnt sich, wenn die Vermögensbeteiligung aufgrund einer Gehaltsumwandlung gewährt wird oder nicht dem gesamten Betrieb offensteht.
Die ab 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer – wonach Steuerpflichtige ihre Aufwendungen nur noch dann steuerlich geltend machen können, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet – liegt dem BVerfG zur Prüfung vor. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ist aufgrund des Vorläufigkeitsvermerks nur notwendig, wenn insoweit Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.