Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist am 29.5.2009 in Kraft getreten. Grundsätzlich gilt, dass die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2010 verpflichtend anzuwenden sind. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur Anwendung der neuen Regelungen. Sofern von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist zu beachten, dass die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind, eine Teilumsetzung somit unzulässig ist.
Steuertipp: Die neu in § 241a HGB aufgenommene Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute ist bereits für das Geschäftsjahr 2008 anwendbar. Die Befreiung greift dann ein, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 500.000 EUR Umsatzerlöse und nicht mehr als 50.000 EUR Jahresüberschuss ausweisen.
Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ wurden die Schwellenwerte für den Investitionsabzugsbetrag und für die Sonder-AfA erhöht. Von der zeitlich befristeten Anhebung kann auch noch in 2010 profitiert werden. Zur Bildung und Auflösung des Investitionsabzugsbetrags sollte der BMF-Anwendungserlass vom 8.5.2009 beachtet werden, insbesondere zur Betriebsneugründung und der Dokumentation der geplanten Anschaffung.
Im Rahmen der Abschlussarbeiten sollte die Vornahme von Teilwertabschreibungen geprüft werden. Werden börsennotierte Aktien als Finanzanlage gehalten, kommt eine Teilwertabschreibung nach Auffassung der Finanzverwaltung nur in Betracht, wenn der Börsenkurs
zum aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
sowohl zum aktuellen als auch dem vorangegangenen Bilanzstichtag um jeweils mehr als 25 % unter dem Anschaffungspreis liegt.
Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kommt eine Teilwertabschreibung hingegen nur in Betracht, wenn der Teilwert mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.
Weitere Überlegungen im Überblick:
Grundsätzlich lohnt sich eine Gewinnverschiebung bei unterschiedlicher Progression in 2009 und 2010. Bilanzierende Unternehmer können unter diesem Aspekt z.B. Lieferungen erst später ausführen oder vom Kunden abnehmen lassen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlung über das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.
Für zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann wieder die degressive Abschreibung mit 25 % (höchstens das Zweieinhalbfache der linearen AfA) in Anspruch genommen werden.
Bilanzierende Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können in 2009 die Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne mit 28,25 % nutzen. Sofern der begünstigt versteuerte Gewinn in den Folgejahren jedoch entnommen wird, wird eine Nachsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Ergo lohnt sich das Wahlrecht nur für Steuerpflichtige, die ihre Gewinne dauerhaft im Unternehmen lassen möchten und einen hohen persönlichen Steuersatz haben.
Kommanditisten, stille Gesellschafter oder Unterbeteiligte sollten mit Blick auf § 15a EStG prüfen, ob durch zugewiesene Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Damit die negativen Einkünfte sofort verrechenbar sind, kommt eine Erhöhung des Kapitalkontos oder der Eintrag einer höheren Haftungssumme im Handelsregister noch vor Silvester in Betracht. Zu beachten ist, dass Einnahmen nach § 15a Abs. 1a EStG nicht zu einer nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes führen und auch nicht als Ausgleich für die Zukunft dienen.
Um schädliche Überentnahmen und damit einen gekürzten Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG zu vermeiden, lohnen sich bis zum Jahresende gewinnerhöhende Maßnahmen oder Einlagen. Der eingelegte Betrag kann später wieder entnommen werden – zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs jedoch erst nach ein paar Wochen.
Durch das JStG 2009 wurde ein neuer § 146 Abs. 2b AO eingeführt, wodurch die Finanzverwaltung nunmehr in der Lage ist, ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 EUR und 250.000 EUR festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige insbesondere folgenden Pflichten nicht nachkommt:
Erteilung von Auskünften oder Vorlage angeforderter Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist,
Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO.
Die Freigrenze bei der Zinsschranke wurde von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehoben. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010 enden. Dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung ist jedoch zu entnehmen, dass die Freigrenze dauerhaft bei 3 Mio. EUR liegen soll.
In Reaktion auf die Finanzkrise wurde der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz – zeitlich befristet – geändert. Demnach müssen überschuldete Unternehmen keine Insolvenz anmelden, wenn die Weiterführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Nach dem Regierungsentwurf vom 21.8.2009 (BT-Drucks. 16/13927) soll der geänderte Überschuldungsbegriff über 2010 hinaus bis zum 31.12.2013 weiter gelten.
Wurden Rücklagen nach § 6b EStG in 2005 gebildet, sind diese zum 31.12.2009 mit einem Zinsaufschlag aufzulösen, sofern keine Reinvestition erfolgt oder mit der Gebäudeherstellung begonnen wird.
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es verschiedene Begünstigungen, die eine Rückerstattung der Ökosteuerbelastung ermöglichen. Der Antrag für 2008 muss spätestens bis zum 31.12.2009 beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden.
Selbstständige können Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend machen, wenn die vor 2007 geltenden Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit vorliegen. Demnach muss die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betragen oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Da auf die Rechtslage vor 2007 abgestellt wird, werden die Aufwendungen nur bis zu 1.250 EUR berücksichtigt. Zu beachten ist, dass die Büroräume dem Betriebsvermögen zugewiesen werden müssen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die betrieblich genutzte Fläche nicht mehr als 20 % des Gesamtwerts der Immobilie und höchstens 20.500 EUR beträgt.