Der BFH hat sich mit der Verrechnung gezahlter und erstatteter Kirchensteuer beschäftigt. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf den Ansatz von Beitragsrückerstattungen der Krankenkassen ab 2010.
BFH 21.7.09, X R 32/07; 26.11.08, X R 24/08, BFH/NV 09, 568
OFD Frankfurt 19.11.08, S 2221 A – 8 – St 218
Verrechnung von Sonderausgaben setzt Gleichartigkeit voraus
Nur solche Ausgaben dürfen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die eine Person endgültig wirtschaftlich belastet ist. Werden geleistete Aufwendungen in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet, kommt es daher zu einer Minderung im Einkommensteuerbescheid des Zahlungsjahres. Hierbei handelt es sich steuerlich um ein rückwirkendes Ereignis. Dabei kommt es aber auf die Frage der Gleichartigkeit der zu verrechnenden Sonderausgaben an. Die Orientierung an der wirtschaftlichen Bedeutung rechtfertigt es bei Beiträgen danach zu unterscheiden, welche Funktion die jeweilige Versicherung hat und welches Risiko sie absichert.
Eine solche Betrachtungsweise ergibt sich auch vor dem Hintergrund des Bürgerentlastungsgesetzes, wonach Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und die Pflegeversicherung getrennt von denen für Haftpflicht- oder Unfallversicherung behandelt werden. Im Urteilsfall musste daher keine Verrechnung der erstatteten Krankentagegeldversicherung mit allen gezahlten Versicherungsbeiträgen erfolgen. Infrage kommt lediglich eine Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit den Beiträgen zur Krankentagegeldversicherung im Zahlungsjahr. Dies wiederum ist nur nötig, wenn diese sich in der Vergangenheit im Rahmen der Höchstbeträge ausgewirkt haben.
Steuertipp: Aufgrund des Urteils müssen also auch Kirchensteuererstattungen nicht mit Versicherungsbeiträgen oder umgekehrt verrechnet werden.
Neue Überlegungen bei Beitragsrückerstattung der Krankenkasse
Ab 2010 lassen sich alle Beiträge zur Krankenversicherung in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzen, soweit damit eine Basisabsicherung erreicht wird. Bei privaten Versicherungen ist es üblich, dass es einige Monatsbeiträge erstattet gibt, wenn in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden und der Versicherte den Aufwand aus eigener Tasche beglichen hat. Diese Rückzahlung wird analog zur Regelung bei der Kirchensteuer aus Vereinfachungsgründen zunächst mit den gezahlten Prämien im Jahr der Erstattung verrechnet. Dies spielte bislang kaum eine Rolle, da der Differenzbetrag meist immer noch über dem Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen lag.
Bei der Rückerstattung in 2010 für 2009 wird dies erstmals relevant, indem sich die abzugsfähigen Sonderausgaben mindern. Insoweit kann es sich insbesondere bei hoher Progression lohnen, Arztrechnungen und Rezepte auch dann bei der Besicherung einzureichen, wenn die Summe unter dem erwarteten Erstattungsbetrag bleibt. Umgekehrt sieht es aus, wenn der Versicherte unter dem Höchstbetrag bleibt. Dann lassen sich die sonstigen Versicherungsaufwendungen im größeren Umfang absetzen und die Rückzahlung der Krankenkasse fällt nicht negativ ins Gewicht.
Haben Versicherte mit ihrer Krankenkasse einen Selbstbehalt vereinbart, lassen sich nur die tatsächlich gezahlten reduzierten Prämien als Sonderausgaben geltend machen. In Höhe des Selbstbehalts gelten Krankheitskosten allerdings als außergewöhnliche Belastungen. Sofern sie voraussichtlich unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, sollte in Hinsicht auf die Steuerauswirkung eine neue Kalkulation des Selbstbehalts vorgenommen werden.